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Entscheidung

5 StR 531/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 531/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufs- handlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme ban- denmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Ju- ni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay