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NotZ (Brfg) 10/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 10/13 vom 25. November 2013 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufs- rechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen. b) BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, § 31 Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufs- recht der Rechtsanwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren selb- ständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folge- rungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen An- forderungen an einen Notar zu ziehen sind. BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 - Kammergericht Berlin wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Se- nats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Fe- bruar 2013 zuzulassen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Antrags beste- hen keine Bedenken. Er ist insbesondere rechtzeitig eingereicht und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche 1 2 3 - 3 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), auch ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß dem Kam- mergericht nicht anzulasten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils be- stehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunk- te sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wer- den kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-c mwN). Die Entscheidung des Kammergerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beurteilungsspiel- raums der Beklagten und der eingeschränkten Nachprüfbarkeit der angefochte- nen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht. aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignungs- vermutung zugunsten der Bewerber um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, Se- nat für Notarsachen, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris Rn. 7). Auf der Grundlage einer Gesamtschau des Verhaltens der Klägerin als Notariatsverwalterin der Notariate N. , L. und G. sowie im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Juni 4 5 - 4 - 2012 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Amt einer Notarin zurzeit bestünden. bb) Gegen die persönliche Eignung spricht, dass die Klägerin unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO zahlreiche Beurkundungen vorgenommen hat. Die von der Beklagten hierzu getroffenen Feststellungen durch Auswer- tung der Urkundenrollen der jeweiligen drei Notariate sind rechtlich nicht zu be- anstanden, auch wenn die Urkundenrollen nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorlagen. Die Kopien waren zum einen vom Amtsgericht Sch. als dem für die Verwahrung der Akten zuständigen Amtsgericht (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO, Nr. 36 AVNot) und in einem weiteren Fall von dem der Klägerin nach- folgenden Notariatsverwalter gefertigt worden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Kopien geben könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Außerdem hat die Klägerin im Verwaltungsverfah- ren die Verstöße eingeräumt. Sie hat zu ihrer Rechtfertigung die Auffassung vertreten, dass Beurkundungen auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist erfol- gen dürften, wenn die den Beurkundungsvorgang einleitende Anbahnung noch innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgt sei. Dazu hat sie sich darauf berufen, dass Bedienstete der Beklagten und der Notarkammer in der Vergangenheit zu erkennen gegeben hätten, dass die Drei-Monats-Frist nicht gelte, wenn die Notarkammer bei der Abwicklung der Notariatsverwaltung von § 59 Abs. 1 BNotO abweiche und der Verwalter auf die ihm zustehende Vergütung verzich- tet habe, weil ansonsten die Abwicklung abgewirtschafteter Notariate nicht kos- tendeckend möglich sei. Um solche Abwicklungen habe es sich bei den verwal- teten Notariaten gehandelt. Darauf stützt sich die Klägerin weiterhin in ihrem Zulassungsantrag. 6 7 - 5 - Mit Recht hat das Kammergericht unter diesen Umständen nicht bean- standet, dass die Beklagte wegen des nachhaltigen, vorsätzlichen und eigen- nützigen Verstoßes gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen - bei allem Verständnis für wirtschaftliche Gründe, die vorgelegen haben mögen - Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Notaramt angenommen hat. Soweit die Klägerin diese Würdigung beanstandet, versucht sie, die eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich daraus nicht. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätz- liche Bedeutung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. Schip- pel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 56 Rn. 7 und § 59 Rn. 26 ff.; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 58 Rn. 8 und § 59 Rn. 16 ff.). Auf- grund des eindeutigen Wortlauts des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist die von der Klägerin in der Antragsbegründung angenommene Ausnahme von der Drei- Monats-Frist wegen des Verzichts auf die Vergütung des Notariatsverwalters nach § 59 Abs. 3 BNotO rechtlich nicht zulässig. Es stellt sich nicht die Frage der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG im Hinblick auf die Verwalterbestellung im hauptberuflichen Notariat. Da die Notariatsverwal- tung im Anwaltsnotariat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der bereits begonnenen Amtsgeschäfte gerichtet ist, soll der Notariatsverwalter möglichst keine neuen Notariatsgeschäfte vornehmen (BT- Drucks. 3/219 S. 27; s. auch Eylmann/Vaasen/Wilke, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 56 BNotO Rn. 1, 15 und 33). Darin besteht der sachliche Grund, der die Un- terschiede zwischen der Notariatsverwaltung eines hauptberuflichen Notariats und im Anwaltsnotariat bei der Vornahme neuer Notariatsgeschäfte rechtfertigt. Keinesfalls durfte die Klägerin die nach ihrer Auffassung wirtschaftlich unbefrie- digende Situation bei der Verwaltung der Anwaltsnotariate durch Vornahme 8 9 - 6 - neuer Notariatsgeschäfte unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist verbes- sern. Als Trägerin eines öffentlichen Amts, die auf dem Gebiet der vorsorgen- den Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, war sie in besonderem Ma- ße zur Integrität verpflichtet. Der Vernehmung des früheren Präsidenten der B. Notarkammer Rechtsanwalt und Notar a.D. K. , des früheren Geschäftsführers der B. Notarkammer, Rechtsanwalt und Notar P. und deren Bera- ter, des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. M. , als Zeugen zur Be- hauptung einer von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden allgemeinen Pra- xis im Bereich der B. Notarkammer, welche die Beklagte entschieden in Abrede gestellt hat, bedarf es nicht. Selbst wenn andere Verwalter in gleicher Weise gegen die Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO verstoßen hätten, ent- band dies die Klägerin nicht davon, einer klaren gesetzlichen Bestimmung Fol- ge zu leisten. Es handelt sich um zwingendes Recht, von dessen Geltung die Behörde keine Ausnahme machen kann (vgl. Eylmann/Vaasen/Wilke aaO Rn. 15). c) Schließlich weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung der Berufung gebieten könn- ten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Nach der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitig- 10 11 - 7 - keiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf- weist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allge- meine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Dar- legungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägi- gen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkei- ten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche As- pekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutref- fend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwie- rigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche - die An- wendung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO - wirft hier keine komplexen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren. Die Antragsbegründung legt außerdem nicht dar, dass die allgemein ge- haltenen Angriffe gegen die Beurteilung der maßgeblichen Notariatsgeschäfte geeignet wären, die Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin zu besei- tigen. Für die Beklagte war ersichtlich nicht eine präzise Zahl der von der Kläge- rin unter Verstoß gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO vorgenommenen Notariats- 12 13 - 8 - geschäfte maßgeblich, sondern die Nachhaltigkeit, mit der die Klägerin gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat, was sie grundsätzlich auch nicht in Abre- de stellt. d) Die Zulassung der Berufung ist deswegen auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO geboten. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Ob und gegebenenfalls welche Vorteile die Klägerin aus der geset- zeswidrigen Praxis gezogen hat, ist letztlich unerheblich. Das Kammergericht hat die disziplinarrechtliche Beurteilung der Verstöße offen gelassen und zutref- fend auf die besondere Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hingewiesen. e) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurtei- lung der persönlichen Eignung der Klägerin deren Schreiben vom 18. Juni 2012 mit den Äußerungen über die Mitarbeiterin der Beklagten in Betracht genom- men und dieses im Hinblick auf die erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu Lasten der Klägerin gewertet hat. Verhaltensweisen und Auffäl- ligkeiten, die für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, können in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Dabei ist nicht wesentlich die straf- rechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu prü- fende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anfor- derungen an einen Notar zu ziehen sind (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Ur- teil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Ein Notar hat sich - gemäß der das allgemeine Verhaltensgebot des § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO konkretisierenden Vorschrift des § 31 BNotO - gegenüber Kollegen, Ge- 14 15 - 9 - richten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. Er muss im Umgang mit Kollegen und anderen Sachlichkeit wahren. Unnötige Schärfen sind zu ver- meiden, jede tatsächliche und rechtliche Kritik muss in angemessener Form vorgetragen werden, persönliche und ehrkränkende Vorwürfe sind zu unterlas- sen (vgl. Schippel/Bracker/Kanzleiter aaO § 31 Rn. 3). Die erhöhten Anforde- rungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspfle- georgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Diesen Grundsätzen folgend, hat die Beklagte ohne Rechtsfehler für die persönliche Eignungsprognose den Inhalt des Schreibens vom 18. Juni 2012 herangezogen und auch mit Blick auf die Verstöße gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO die persönliche Eignung in Zweifel gezogen. 16 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2013 - Not 12/12 - 17