Leitsatz
3 StR 301/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/13 vom 26. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52 Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftli- chen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13 - LG Rostock - 2 - in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Mai 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollziehung der Maßregel drei Jahre und drei Monate Strafvollzug zu ver- büßen hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags erweist sich als rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zwar zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Mitangeklagte H. 1 2 - 4 - dem Opfer den Tritt gegen den Kopf versetzte, aufgrund dessen dieser gegen den Türpfosten schlug. Dieser Tritt stellt jedoch keinen Exzess des Mitange- klagten dar, für den nur dieser einzustehen hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es allerdings für die Annahme der Mittäterschaft bezüglich des durch diese Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikts nicht aus, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgsein- tritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgrün- de ist jedoch zu entnehmen, dass der Tritt des Mittäters gegen den Kopf des Opfers noch vom gemeinsamen ursprünglichen Tatplan der Angeklagten um- fasst war. Danach sollte das Opfer durch die Ausübung körperlicher Gewalt in Form von Schlägen und Tritten misshandelt werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die Per- sönlichkeitsstrukturen von Tätern und Opfer, war zu erwarten, dass es im Ver- lauf der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvor- satz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom ge- meinsamen Tatplan umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste (BGH, Urteile vom 15. September 2004 – 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, juris Rn. 101). Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemein- schaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der durch die Tathandlung verursach- ten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Die An- 3 - 5 - nahme von Gesetzeskonkurrenz mit der Folge, dass die gefährliche Körperver- letzung zurückträte, würde das gesonderte Tatunrecht des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht angemessen berücksichtigen. Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 31; Schön- ke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl., § 224 Rn. 2, 11; zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 226 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23). Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol