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V ZB 194/10

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 26. November 2013 1 W 291/13 BGB § 164; GBO §§ 29; 47 Abs. 2 Zum Umfang einer Belastungsvollmacht zugunsten einer GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3.Liegenschaftsrecht – Zum Umfang einer Belastungsvollmacht zugunsten einer GbR (Kammergericht, Beschluss vom 26. 11. 2013 – 1 W 291/13) BGB § 164 GBO §§ 29; 47 Abs. 2 1. Eine zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Belastungsvollmacht ist nicht in jedem Fall dahin auszulegen, dass zur Belastung des Grundstücks außer der Gesellschaft auch die zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinschaftlich – unabhängig vom Fortbestehen ihrer Gesellschafterstellung bei Verwendung der Vollmacht – berechtigt sein sollen. 2. Tritt im Grundbuchverfahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertreter auf, so muss die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Durch § 47 Abs. 2 GBO werden Nachweiserleichterungen in Bezug auf die Gesellschaft nicht begründet, soweit nicht das Verfahren um die Eintragung von Rechten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen ist. Zur Einordnung: Eine GbR ist heute unstreitig materiell wie formell grundbuchfähig und kann somit Grundbesitz erwerben (BGH RNotZ 2009, 227 mit Anm. Heil = DNotZ 2009, 115 mit Anm. Hertel; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 4250 ff.; MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl. 2013, § 899 a Rn. 1 ff. m. w. N.). Nach der Entscheidung des BGH vom 28. 4. 2011 ( RNotZ 2011, 341 = DNotZ 2011, 711 , vgl. hierzu ausführlich auch Hartmann, RNotZ 2011, 401 ) reicht es hierbei aus, dass die GbR und ihre Gesellschafter in der Auflassungsurkunde benannt werden und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Weitere Nachweise für die Existenz der GbR, deren Identität und Vertretungsverhältnisse darf das GBA nicht verlangen. Einer GbR kann bei Abschluss des Kaufvertrages auch ohne weiteres eine Belastungsvollmacht erteilt werden. Mangels Anwendbarkeit von § 899 a BGB und § 47 Abs. 2 GBO auf die Grundpfandrechtsbestellung durch die hierzu bevollmächtigte GbR ist deren Existenz und auch die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen dem GBA im Ergebnis jedoch kaum nachzuweisen (vgl. Krauß, Immobilienkauferträge in der Praxis, 6. Aufl. 2012, Rn. 408; Würzburger Notarhandbuch/Hertel, 3. Aufl. 2012, Teil 2 Kap. 2 Rn. 586 f.). Der BGH legte vielleicht auch aus diesem Grund eine nach dem Wortlaut nur der GbR erteilte Belastungsvollmacht dahingehend aus, dass neben der GbR auch deren im Kaufvertrag benannte Gesellschafter gemeinschaftlich zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt wurden ( RNotZ 2011, 341 = DNotZ 2011, 711 , vgl. Hartmann, RNotZ 2011, 404 ), und vermied damit, dass dem GBA gegenüber die vorgenannten Nachweise bezüglich der GbR erbracht werden mussten (kritisch hierzu u. a. Heinz/Jaeger, NZM 2012, 103 ; Hartmann, a.a.O., 406). Das KG vertritt vorliegend die Auffassung, dass der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen sei, dass die nur einer GbR erteilte Belastungsvollmacht immer dahingehend auszulegen sei, dass auch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter persönlich bevollmächtigt seien. Gerade nach dem Sinn und Zweck einer Belastungsvollmacht sei davon auszugehen, dass der Verkäufer nicht generell auch die handelnden GbR-Gesellschafter bevollmächtigen wolle, die z. B. bei einer späteren Grundpfandrechtsbestellung gar nicht mehr Gesellschafter der kaufenden GbR sein könnten. Dies gelte erst recht dann, wenn die Belastungsvollmacht – wie hier – bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in einer Angebotsurkunde erteilt werde. Das Gericht begründet seine Auffassung auch damit, dass die vorgenannte Entscheidung des BGH zur Auslegung einer nur einer GbR erteilten Belastungsvollmacht für die Praxis den Hinweis gegeben habe, eine klare und eindeutige Regelung vorzunehmen, ob nur die GbR oder die GbR und deren Gesellschafter persönlich bevollmächtigt werden. Die vorliegende Entscheidung des KG zeigt, dass bei einem Grundbesitzerwerb durch eine GbR auch bei der Gestaltung der Belastungsvollmacht und der anschließenden Grundpfandrechtsbestellungsurkunde besondere Vertragskautelen gewählt werden sollten (Krauß, Notar 2010, 364 f.). Zur Vermeidung der durch die vorliegende Entscheidung aufgezeigten Nachweisprobleme sollte die Belastungsvollmacht sowohl der GbR als auch einem jedem der auftretenden GbR-Gesellschafter erteilt werden (Krauß, a.a.O., 408 ff. mit Formulierungsvorschlägen; Hertel, a.a.O., Teil 2 Kap. 2 Rn. 586 f. mit Muster; Hartmann, a.a.O., 406). Die anschließende Grundpfandrechtsbestellung sollte dann durch die GbR und deren persönlich bevollmächtigte Gesellschafter als jeweils Bevollmächtigte des Verkäufers erfolgen. Im Übrigen wird auch das persönliche Schuldversprechen samt persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Regelfall alleine schon aufgrund der Vorgaben des finanzierenden Kreditinstituts von den Gesellschaftern persönlich abzugeben sein, da auch hier die Existenz der GbR und die Vertretungsberechtigung der in ihrem Namen Handelnden so gut wie nicht überprüfbar und nachweisbar ist (vgl. auch hierzu Krauß, a.a.O., Rn. 411; Hertel. a.a.O., Teil 2 Kap. 2 Rn. 586). DieSchriftleitung(PH) Zum Sachverhalt: A) Die Bet. zu 1) unterbreitete in notarieller Verhandlung vom 23. 2. 2012 (UR-Nr. 3. . ./2. . . des Notars Dr. R.) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts I. V. geb. W. und H. V. das Angebot zum Kauf des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsund Teileigentums. Das Angebot sollte nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Beurkundung widerrufen werden können. Wenn die Entmietung des Objekts allein aus Gründen, die nicht vom Angebotsempfänger zu vertreten sind, innerhalb der ersten Dreijahresfrist nicht abgeschlossen ist, sollte die Bindungsfrist um bis zu drei Jahre verlängert werden können. In Abschnitt I derselben Urkunde erteilte die Bet. zu 1) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern I. V. geb. W. und H. V., zum Zwecke der Finanzierung der Bewirtschaftungs-, Modernisierungs-und Entmietungskosten und des Kaufpreises Vollmacht zur Belastung des vorgenannten Grundbesitzes mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in der Form des § 800 ZPO . Der Bet. zu 3) bewilligte in derselben Urkunde die Löschung der für ihn in Abteilung III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Die Bet. zu 1) beantragte die Löschung. In notarieller Verhandlung vom 16. 8. 2012 (UR-Nr. 1. . ./2. . . des Notars Dr. R.) bestellte H. V. zu Lasten des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes vier Grundschulden für den Bet. zu 2) nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung und bewilligte und beantragte die Eintragung, wobei er angab, er gebe die Erklärungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts I. V. geb. W. und H. V. ab, und zwar sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitgesellschafterin I. V. geb. W. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebe die Erklärungen aufgrund der Vollmacht in Abschnitt I der UR-Nr. 3. . ./2. . . des amtierenden Notars namens der Eigentümerin des zu belastenden Grundbesitzes ab. In notarieller Verhandlung vom 27. 8. 2012 (UR-Nr. 1. . ./2. . . des Notars Dr. M.) bestätigte I. V., „handelnd zugleich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des in der Urkunde genannten Grundbesitzes ist“, dass H. V. zur Abgabe der Erklärungen in der UR-Nr. 1. . ./2. . . vom 16. 8. 2012 bevollmächtigt gewesen sei und genehmigte vorsorglich die Erklärungen in vollem Umfang. Am 22. 10. 2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. die Anträge zur Löschung der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 1 und zur Eintragung der Grundschulden und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß UR-Nr. 1. . ./2. . . gestellt. Das GBA hat mit Zwischenverfügung vom 15. 11. 2012 und 31. 5. 2013 neben weiteren, inzwischen erledigten Beanstandungen einen Nachweis der Vertretungsbefugnis des Herrn H. V. für die Bet. zu 1) per 16. 8. 2012 in der Form einer öffentlich beglaubigten Vollmacht oder einer öffentlich beglaubigten Genehmigung der Bet. zu 1) gefordert. Es hat dazu ausgeführt, die Belastungsvollmacht vom 23. 2. 2012 sei nicht Herrn und Frau V. erteilt, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in der Urkunde als Käuferin bezeichnet ist. Es könne nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass Herr und Frau V. auch am 16. 8. 2012 noch die alleinigen zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts befugten Gesellschafter waren. Die Bet. sind der Ansicht, nach der Rechtsprechung des BGH bedürfe es keines weiteren Vollmachtsnachweises als der Vollmachtsbestätigung vom 27. 8. 2012, weil Herr und Frau V. in dieser Urkunde erklärt hätten, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihnen als Gesellschaftern bestehe. Zumindest sei die Belastungsvollmacht vom 23. 2. 2012 dahin auszulegen, dass sie auch den in der Urkunde benannten Gesellschaftern gemeinschaftlich erteilt sei. Mit der Beschwerde vom 15. 8. 2013 gegen die nicht erledigten Beanstandungen der Zwischenverfügung verfolgen die Bet. diese Ansicht weiter. Im Beschwerdeverfahren haben sie außerdem eine weitere notariell beglaubigte Erklärung von I. V. geb. W. und H. V. (UR-Nr. 2. . ./2. . . des Notars Dr. M.) vorgelegt. Darin erklären Herr und Frau V., im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sie im Hinblick auf das zu UR-Nr. 3. . ./2. . . unterbreitete Verkaufsangebot gegründet hätten, bestätigten sie als alleinige Gesellschafter die von H. V. am 16. 8. 2012 zu UR-Nr. 1. . ./2. . . abgegebenen Erklärungen. Vorsorglich wiederholten sie mit dieser Erklärung die Gründung der Gesellschaft, an die sich das Angebot vom 23. 2. 2012 richte und genehmigten für die Gesellschaft alle Erklärungen, die sie, Herr und Frau V., als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Hinblick auf das hier betroffene Wohnungs-und Teileigentum abgegeben hätten. Aus den Gründen: B) Das Rechtsmittel ist zulässig ( §§ 71 ff. GBO ). Es ist als im Namen aller drei Bet. eingelegt anzusehen. Erklärt der Notar bei der Einlegung der Beschwerde nicht, für welchen Bet. er gemäß § 15 Abs. 2 GBO tätig wird, so sind alle Antragsberechtigten als Bf. anzusehen, wenn sich nicht aus den Umständen zweifelsfrei etwas anderes ergibt (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn. 20 m. w. N.). Antragsberechtigt sind hier (nur) die Bet., deren Recht von der Eintragung betroffen ist oder zu deren Gunsten eine Eintragung erfolgen soll ( § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ). I. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als das GBA auch die Löschung der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 1 von der Behebung der aufgeführten und noch nicht behobenen Hindernisse abhängig gemacht hat. Für die Löschung dieser Grundschuld bedarf es eines Vollmachtsnachweises für H. V. ersichtlich nicht, weil dieser Erklärungen hierzu nicht abgegeben hat. Das GBA ist auch nicht wegen einer Verbindung der Anträge gemäß § 16 Abs. 2 GBO gehindert, die Löschung der Grundschuld ohne die Eintragung der weiteren Grundschulden zu vollziehen. Eine solche Verbindung ist weder ausdrücklich erklärt, noch ergibt sie sich stillschweigend aus einem inneren Zusammenhang der Anträge. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Bet. eine Löschung der Grundschuld III/1 ohne die Eintragung der neuen Grundschulden nicht wollten. Allein die gleichzeitige Stellung der Anträge rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO nicht (Demharter a.a.O., § 16 Rn. 11 m. w. N.). II. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Das GBA hat gemäß § 18 Abs. 1 GBO mit Recht einen Nachweis dafür gefordert, dass H. V. bei den Erklärungen zu UR-Nr. 1. . ./2. . . mit Vertretungsmacht für die Bet. zu 1) handelte. Die der kaufenden GbR erteilte Belastungsvollmacht kann auch unter Heranziehung der Entscheidung des BGH vom 28. 4. 2011 (RnotZ 2011, 341) nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Gesellschafter der GbR persönlich bevollmächtig twurden 1. Die Belastungsvollmacht vom 23. 2. 2012 zu UR-Nr. 3. . ./2. . . kann nicht dahin ausgelegt werden, dass neben der ausdrücklich bevollmächtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Herr und Frau V. persönlich, also unabhängig von ihrer Vertretungsberechtigung für die als Käufer bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gemeinschaftlich zur Vertretung der Bet. zu 1) bei der Belastung des Grundbesitzes berechtigt sein sollten. Ein entsprechender Inhalt der Vollmacht ergibt sich nicht schon aus den Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 28. 4. 2011 – V ZB 194/10 – ( BGHZ 189, 274 = RNotZ 2011, 341 ) zu der dort vorgenommenen Auslegung einer Belastungsvollmacht. Die Auslegung einer Vollmacht kann sich stets nur an den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles orientieren. Ob die vom BGH berücksichtigten Einzelfallumstände mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Auslegung von Vollmachten im Grundbucherkehr erfolgt nach deren Wortlaut und Sinn und Zweck, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Vollmacht ergibt Bei der Auslegung von Vollmachten im Grundbuchverkehr ist wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Erteilt ein Vollmachtgeber die Vollmacht ausdrücklich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so spricht der Wortlaut für einen unbefangenen Betrachter zunächst dafür, dass als Bevollmächtigter tatsächlich die Gesellschaft tätig werden soll, und zwar vertreten durch diejenigen Gesellschafter, die in dem Zeitpunkt der Verwendung der Vollmacht zu deren Vertretung berechtigt sind. Gerade die Tatsache, dass der BGH in der Entscheidung vom 28. 4. 2011 die Problematik des Vertretungsnachweises bei Bevollmächtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgezeigt und auf das Erfordernis der Auslegung der Vollmacht zurückgegriffen hat, spricht auch dafür, dass in Notarverträgen diese Frage fortan ausdrücklich geregelt wurde, um Auslegungsunsicherheiten zu vermeiden. AuchnachdemSinnundZweckderBelastungsvollmachtzuGunstenderGbRistnichtdavonauszugehen,dassgleichzeitigauchderenaktuelleGesellschafterselbstentsprechendbevollmächtigtwerdensollten Auch nach dem Sinn und Zweck der Belastungsvollmacht könnte ein unbefangener Betrachter nicht davon ausgehen, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Belastung seines Grundstücks bevollmächtigt, damit zugleich auch die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Gesellschafter selbst für den Fall bevollmächtigen will, dass sie zum Zeitpunkt der Belastung des Grundstücks nicht mehr (allein) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Der Eigentümer würde hiermit die Anzahl der möglicherweise als Vertreter auftretenden Personen erhöhen, ohne dass sichergestellt wäre, dass diese mit gleichgerichteten Interessen handeln. Dass zum Beispiel ein inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter von der Belastungsvollmacht sollte Gebrauch machen können, obgleich er nicht mehr an der intendierten Käuferin und zukünftigen Eigentümerin des Grundbesitzes beteiligt ist, kann kaum den Interessen des Vollmachtgebers und derzeitigen Eigentümers entsprechen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – die Belastungsvollmacht sogar schon vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt wird, weil die etwaige Rückabwicklung bei einer Belastung des Grundstücks und anschließendem Scheitern des Kaufvertrages erschwert würde. Auch die Dauer der vereinbarten Bindungsfrist spricht gegen eine Auslegung der Belastungsvollmacht dahingehend, dass auch die Gesellschafter der GbR persönlich bevollmächtigt wurden Im vorliegenden Einzelfall spricht ferner die Dauer der vereinbarten Bindungsfrist für das Kaufvertragsangebot gegen eine Auslegung der Vollmacht im vorgenannten Sinne. Gewöhnlich wird von Belastungsvollmachten, die im Kaufvertrag selbst erteilt werden, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beurkundung Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, dass vor der Verwendung der Belastungsvollmacht ein Gesellschafterwechsel bei der bevollmächtigten Erwerbergesellschaft eintritt, werden die Vertragsparteien jedoch umso eher berücksichtigen, je mehr es an einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt. Hier war nicht bereits nach dem Inhalt der Vollmacht vorauszusetzen, dass die erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sofort von der Belastungsvollmacht Gebrauch machen würde. Soweit die Belastung des Grundstücks der Finanzierung des Kaufpreises dienen sollte, war dieser nicht vor dem Zustandekommen des Kaufvertrages fällig, wofür eine Frist von bis zu sechs Jahren eingeplant war. Auch soweit die Belastungsvollmacht die Finanzierung der Bewirtschaftungsund Entmietungskosten ermöglichen sollte, ist nicht ersichtlich, dass mit einer zeitnahen Belastung des Grundstücks gerechnet wurde. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollte nach dem Vertragsangebot schon vor Vertragsschluss die Mieten aus dem Grundstück erhalten, wodurch finanzielle Mittel zur Bewirtschaftung zumindest in gewissem Umfang zur Verfügung standen. Dem entspricht es, dass die Belastung des Grundstücks tatsächlich erst am 16. 8. 2012 beurkundet wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch H. V. die Belastungsvollmacht nicht in dem Sinne verstanden hat, dass er selbst und Frau V. gemeinschaftlich persönlich – unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter – zur Vertretung der Bet. zu 1) berechtigt sein sollten. Denn er hat von der Vollmacht ausdrücklich im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gebrauch gemacht. DanurdieGbRselbstzurBestellungvonGrundpfandrechtenbevollmächtigtwurde,istdieVertretungsbefugnisderinderenNamenbeiderGrundschuldbestellunghandelndenGesellschafternachzuweisen 2. Ist zur Vertretung der Bet. zu 1) aufgrund der Vollmacht vom 23. 2. 2012 nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt, so ist für die beantragte Eintragung der Grundschulden nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung nachzuweisen, dass Herr und Frau V. (allein) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt waren. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 28. 4. 2011 (a.a.O. = RNotZ 2011, 341 ). Der BGH hat entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr allgemein den Bestand ihrer Gesellschafter nicht weitergehend als durch Eigenerklärung der Gesellschafter nachzuweisen braucht. Sowohl die Entscheidung des BGH als auch der von diesem zitierte Aufsatz von Reymann ( ZNotP 2011, 84 ) betrafen die Frage, welche Nachweise über die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Grundbucheintragung bei Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu fordern sind. Der BGH hat im Anschluss an Reymann aus § 47 Abs. 2 GBO , dessen systematischer Stellung und aus dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift verfolgten Zweck Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefolgert. Da das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werde, bedürfe es keiner auf die Gesellschaft selbst bezogenen Nachweise. §47Abs.2GBOkannnichtherangezogenwerden,daeshiernichtumeineinzutragendesRechtderGbRgehtsondernumeinAuftretenderGbRalsVertreterdesEigentümers Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um die Eintragung von Rechten der Gesellschaft, sondern um ein Auftreten der Gesellschaft als Vertreter des Eigentümers. Der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 GBO ist in diesem Fall nicht berührt. Es gibt kein einzutragendes Recht der Gesellschaft, das grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werden könnte und deshalb keiner auf die Gesellschaft bezogenen Nachweise bedürfte. Mangels entsprechender Gesetzeslücke kommt auch keine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO in Betracht Für eine entsprechende Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 47 Abs. 2 GBO , die Voraussetzung für die Geltung der aus diesem entwickelten Nachweiserleichterungen wäre, fehlt es an einer Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/13437) den Schwierigkeiten begegnen, die sich aus einer Eintragung der Gesellschaft ohne ihre Gesellschafter für den Nachweis von Existenz, Identität und Vertretung ergeben. Dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch außerhalb des Verfahrens um ihre eigene Eintragung im Grundbuchverkehr ebenso wie im allgemeinen Rechtsverkehr erhebliche Schwierigkeiten haben kann, ihre Vertretungsverhältnisse nachzuweisen, und deshalb z. B. nicht Verwalter nach dem WEG sein kann, war bekannt und Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 26. 1. 2006 – V ZB 132/05, BGHReport 2006, 631 = DNotZ 2006, 523 ). Trotzdem sah sich der Gesetzgeber nicht veranlasst, allgemeine Nachweis-oder Rechtsscheinsvorschriften hierzu zu entwickeln. Es fehlt für eine Analogie aber auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage. Bei der Benennung der einzutragenden Gesellschafter in der Auflassung werden die Interessen der Bet. oder des Rechtsverkehrs nur in geringerem Maße berührt. Der Veräußerer ist an der Auflassung beteiligt und kann gegebenenfalls von dieser Abstand nehmen, wenn er die Angaben der Gesellschafter für unrichtig hält. Der Rechtsverkehr wird in seinem Vertrauen auf die angegebene und dann entsprechend eingetragene Zusammensetzung der Gesellschafter durch § 899 a BGB geschützt. Demgegenüber geht es bei der Frage, durch welche Personen eine als Vertreter bevollmächtigte Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln kann, um Rechtswirkungen, die für und gegen den Vollmachtgeber begründet werden sollen, ohne dass dieser noch Einfluss darauf oder Kenntnis davon hätte, welche Eigenerklärung zur Zusammensetzung der Gesellschaft die – angeblichen – Gesellschafter bei der Verwendung der Vollmacht abgeben. Auch der Geschäftsgegner ist nicht durch Rechtsscheinsvorschriften in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass die als Bevollmächtigte auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch sämtliche vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt. 3. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist auch nicht durch die Erklärung vom 17. 9. 2013 geführt. Die Eigenerklärung von Herrn und Frau V. zur Zusammensetzung der Gesellschaft erbringt keinen urkundlichen Nachweis für deren inhaltliche Richtigkeit. Auch die Neugründung der Gesellschaft geht als Vertretungsnachweis ins Leere, weil die Gesellschafter der neu gegründeten Gesellschaft nicht bestimmen können, an welche Gesellschaft die Bet. zu 1) das Kaufangebot und die Belastungsvollmacht gerichtet hat. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 26.11.2013 Aktenzeichen: 1 W 291/13 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2015, 134-138 RNotZ 2014, 314-317 Normen in Titel: BGB § 164; GBO §§ 29; 47 Abs. 2