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III ZB 29/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 29/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2013 - 4 U 190/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 65.000 €. Gründe: I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Auskunft, Rechnungsle- gung und Schadensersatz unter dem Vorwurf von Pflichtverletzungen im Zu- sammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Das Land- gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses ihm am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beru- fungsbegründung ist hingegen nicht innerhalb der Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts vom 21. Septem- ber 2012 hat der Kläger mit Eingang vom 2. Oktober 2012 bezüglich der Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Berufung begründet. Der Kläger hat zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass die bislang stets zuverlässige, sorgfältig ausgewählte, eingehend belehrte und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte T. S. die Beru- fungsbegründungsfrist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen habe, so dass die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattlich versicherte Erklärung der Fachangestellten S. vom 2. Okto- ber 2012 vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu- zurechnenden eigenen Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Der sach- bearbeitende Rechtsanwalt habe weder die Anordnung erteilt, in der Handakte einen Erledigungsvermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anzubringen, noch selbst die Notierung dieser Frist bei Vorlage der Handakten anlässlich der Unterzeichnung der Berufungsschrift überprüft. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 2 3 4 5 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründe- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Be- rufung als unzulässig verworfen. 1. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden. a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Rich- tigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausge- bildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkon- trolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört ins- besondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristge- bundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen 6 7 8 - 5 - einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Hand- akte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veran- lassen ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111, 112 Rn 7 mwN; Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7). b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger ein (ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes) Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht aus- zuräumen vermocht. aa) Abzustellen ist insoweit zunächst allein auf diejenigen Angaben, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt hat. Denn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung gel- tenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14 mwN und vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 9). Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 20. Dezember 2012 aaO). Darauf, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben und zur Entschuldigung der Fristversäu- mung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden 9 10 - 6 - (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935, 936 Rn. 7 f mwN). bb) In dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers findet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Angabe dazu, dass und in welcher Weise im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift eine eigene Überprüfung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt geschehen sei. Bereits dies fällt den Prozessbevollmächtig- ten des Klägers als eigenes Versäumnis zur Last. cc) Ob die in der Gegenvorstellung des Klägers vom 22. März 2013 ent- haltenen Angaben einschließlich der beigefügten eidesstattlich versicherten Erklärungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der Fachangestellten S. vom 22. März 2013 berücksichtigt werden können, obschon sie erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht worden sind, kann offen- bleiben. Denn auch darin ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevoll- mächtigten des Klägers nicht dargetan. Nach diesem Vortrag habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei Ein- gang des erstinstanzlichen Urteils auf einem gelben Klebezettel die Anweisung getroffen: "Abschrift an Mdt." und "Fristen f. Rechtsmittel notieren". Die Fach- angestellte S. habe diese Anweisung sodann mit einem Haken versehen, woraus für den Rechtsanwalt zu entnehmen gewesen sei, dass die Fristen notiert worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Angaben wäre der Rechtsanwalt seinen Prüfungspflichten indessen nicht gerecht geworden. Denn weder sind die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert (und damit hinsichtlich ihrer Berech- 11 12 13 14 - 7 - nung einer Kontrolle durch den Rechtsanwalt zugänglich gemacht) worden, noch ergibt sich aus dem etwas unterhalb neben dem Anweisungsteil "Abschrift an Mdt." angebrachten Haken in gebotener eindeutiger Weise, dass sich der Erledigungsvermerk auch auf die Notierung der Rechtsmittelfristen bezieht. Dem Rechtsanwalt war es mithin nicht möglich, bei Unterzeichnung der Beru- fungsschrift mittels seiner Handakte zu überprüfen, ob die Berufungsbegrün- dungsfrist ordnungsgemäß notiert worden ist. Dass er andere Schritte zu einer solchen Überprüfung unternommen hätte, ist nicht dargelegt oder sonst ersicht- lich. 2. Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.07.2012 - 2-22 O 8/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2013 - 4 U 190/12 - 15