Entscheidung
VI ZR 6/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 6/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 17.381,33 € nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Entsprechend einem unwider- sprochen gebliebenen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 7. November 2012 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf insgesamt 19.381,33 € fest- gesetzt, wobei es den Feststellungsantrag entsprechend den Angaben des Klä- gers in der Klageschrift mit 2.000 € bemessen hat. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer- tes der Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassungs- beschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu die- sem Zeitpunkt relevant sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Be- zug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden ergeben, die 1 2 - 3 - Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellungsantrages des Klägers sein könnten. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2 O 3522/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 U 749/11 -