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Beschluss

BLw 2/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 107 Abs. 1 AEUV ist bei der Anwendung und Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu berücksichtigen. • Die Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert kann eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; maßgeblich sind die Wirkungen der behördlichen Entscheidung, nicht die Absicht des Verkäufers. • Unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist unter dem Wert des Grundstücks der Marktwert zu verstehen; die bisherige Bestimmung nach dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ist mit europarechtlicher Beihilfenkontrolle unvereinbar. • Ob eine Versagung der Genehmigung eine unzulässige Beihilfe darstellt, ist konkret-individuell zu prüfen; insoweit sind insbesondere die Gebotsverhältnisse im Ausschreibungsverfahren zu ermitteln. • Ist das Höchstgebot offensichtlich spekulativ (deutlich über sonstigen Geboten und geschätztem Verkehrswert), kann die Versagung rechtmäßig sein; liegen annähernd gleich hohe Gebote auch von Nichtlandwirten vor, spricht vieles gegen eine Versagung.
Entscheidungsgründe
Anwendung von Art. 107 AEUV auf Versagung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen (Marktwertbegriff) • Art. 107 Abs. 1 AEUV ist bei der Anwendung und Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu berücksichtigen. • Die Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert kann eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; maßgeblich sind die Wirkungen der behördlichen Entscheidung, nicht die Absicht des Verkäufers. • Unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist unter dem Wert des Grundstücks der Marktwert zu verstehen; die bisherige Bestimmung nach dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ist mit europarechtlicher Beihilfenkontrolle unvereinbar. • Ob eine Versagung der Genehmigung eine unzulässige Beihilfe darstellt, ist konkret-individuell zu prüfen; insoweit sind insbesondere die Gebotsverhältnisse im Ausschreibungsverfahren zu ermitteln. • Ist das Höchstgebot offensichtlich spekulativ (deutlich über sonstigen Geboten und geschätztem Verkehrswert), kann die Versagung rechtmäßig sein; liegen annähernd gleich hohe Gebote auch von Nichtlandwirten vor, spricht vieles gegen eine Versagung. Eine juristische Person des Privatrechts verkaufte im Auftrag einer bundesunmittelbaren Anstalt eine landwirtschaftliche Fläche nach öffentlicher Ausschreibung an Nichtlandwirte, die Höchstbietende waren. Die Genehmigungsbehörde versagte die Zustimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG mit der Begründung, der Kaufpreis stehe in grobem Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Verkehrswert. Verkäuferin und Erwerber beantragten gerichtliche Genehmigung; Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen ab. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH eine Vorlagefrage vor und berücksichtigte sodann dessen Entscheidung zur Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht. Streitpunkt ist, ob bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG der maßgebliche Wert des Grundstücks der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert oder der Marktwert ist und ob die Versagung als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist. Weiter offen sind die tatsächlichen Umstände des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere die anderen Gebote und die Identität der Bieter. • Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist statthaft und begründet (§ 9 LwVG i.V.m. §§ 70, 71 FamFG). • Europarechtliche Vorschriften über die Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen (Art. 107, 108 AEUV) sind bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu berücksichtigen; entscheidend sind die Wirkungen behördlicher Maßnahmen, nicht die Absichten der Verkäuferin. • Die Versagung der Genehmigung kann eine staatliche Beihilfe darstellen, weil sie Dritten ermöglicht, das Grundstück zu einem geringeren Preis zu erwerben und der Staat dadurch auf Einnahmen verzichtet. • Die bisherige Auslegung des Wortlauts ‚Wert des Grundstücks‘ als innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert ist nach der EuGH-Entscheidung nicht haltbar; maßgeblich ist der Marktwert, also der Preis, den Kaufinteressenten (auch Nichtlandwirte) zu zahlen bereit sind. • Staatliche Normen, die allgemein gelten, sind nur dann keine Beihilfe, wenn sie nicht selektiv wirken; § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG wirkt selektiv zugunsten landwirtschaftlicher Erwerber, sodass die Beihilfenprüfung relevant ist. • Ob eine konkrete Versagung eine unzulässige Beihilfe darstellt, ist konkret-individuell zu prüfen; maßgeblich sind die Modalitäten des Ausschreibungsverfahrens und das Verhältnis des Höchstgebots zu den anderen Geboten und dem geschätzten Verkehrswert. • Liegt das Höchstgebot deutlich über sonstigen Geboten und dem Verkehrswert, kann es spekulativ sein und die Versagung gerechtfertigt sein; liegen hingegen annähernd gleich hohe Gebote auch von Nichtlandwirten vor, spricht dies gegen eine Versagung, weil dann kein Unionsrechtsverstoß vorliegt. • Mangels hinreichender Feststellungen zu den in dem konkreten Ausschreibungsverfahren abgegebenen Geboten und der Identität der Bieter ist die Sache zurückzuverweisen, damit die Beteiligte zu 1 Gelegenheit zur ergänzenden Darstellung gegeben wird und das Beschwerdegericht neu entscheidet. • Die Frage der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 107 Abs. 1 AEUV ist nicht von den nationalen Gerichten zu beurteilen; hierfür ist die Europäische Kommission zuständig, verbleibende Unsicherheiten über die Vereinbarkeit können nur durch Notifikation und Prüfung beseitigt werden. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet, weil europäisches Beihilfenrecht (Art. 107 AEUV) bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu beachten ist und der maßgebliche Grundstückswert als Marktwert zu bestimmen ist. Ob die Versagung der Genehmigung eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt, bedarf einer konkreten, nachprüfbaren Prüfung der Ausschreibungsmodalitäten und der anderen Gebote; hierzu fehlen im vorliegenden Verfahren noch die erforderlichen Feststellungen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die Behörde bzw. das Beschwerdegericht aufzufordern, die weiteren Ermittlungen (namentliche Nennung der Bieter, Vorlage aller Gebote und ergänzende Feststellungen zum Marktwert) vorzunehmen und danach abschließend neu zu entscheiden; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden.