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Leitsatz

XII ZB 534/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 534/12 Verkündet am: 4. Dezember 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1375, 1379; HGB §§ 84, 89 b, 92 Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewer- tungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich ein- zubeziehen (Fortführung von BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386). BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - OLG Karlsruhe AG Tauberbischofsheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Gründe: Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antrags- gegner als Inhaber einer Generalagentur der A.-Versicherung selbständig er- werbstätig. Seit dem Jahre 2010 wird diese Agentur durch einen Sohn des An- tragsgegners geführt. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Stufenantrages zunächst unter anderem Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners. Der Antrags- gegner hat verschiedene Auskünfte erteilt und unter anderem die Jahresab- schlüsse seiner Versicherungsagentur aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 1 2 3 - 3 - vorgelegt. Das Amtsgericht hat danach den Auskunftsanspruch der Antragstel- lerin als erfüllt angesehen und ihren Antrag in der Auskunftsstufe durch Teilbe- schluss abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antrag- stellerin auf eine ergänzende Auskunftserteilung durch "Bezifferung des Good- will" bzw. durch eine "Bezifferung des Wertes des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB" angetragen und die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert Auskunft erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag- stellerin, mit der sie ihre Beschwerdeanträge weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Fol- gendes ausgeführt: Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1379 BGB sei es, dass die begehrte Auskunft für die Berechnung des Zugewinnaus- gleichs erforderlich sei. Der Wert der Versicherungsagentur des Antragsgeg- ners bestimme sich indessen nur nach dem Substanzwert, über den dieser hin- reichend Auskunft erteilt habe. Ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill komme einer Versicherungsagentur nicht zu; insbesondere könne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bewertung von Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien nicht auf diesen Fall übertragen werden. Ein Versiche- rungsvertreter vermittle nur Verträge für ein Versicherungsunternehmen, mit 4 5 6 7 - 4 - dem er seinerseits einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen habe. Die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag seien grundsätzlich nicht übertragbar, so dass es ihm - anders als bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - auch bei einer Übertragung der Handelsvertretung auf einen Dritten nicht möglich sei, diesem über eine Einarbeitung einen Kundenstamm zu erhalten. Denn maßgeblich sei die Bereitschaft des Versicherers, mit einem etwaigen Nachfolger weiter die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Unterschied sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsvertreter - anders als der selbständige Arzt oder Rechtsanwalt - Bindungen unterliege, die sich aus den vertraglichen Ab- sprachen mit dem Versicherer ergäben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, seine Reputation am Markt sei stark geprägt durch die Qualität der von ihm "gemakelten" Versicherungsprodukte. Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB rechtfertige keine andere Bewertung, weil dieser Anspruch zum Stichtag noch keinen Ver- mögenswert habe. Ob ein solcher Anspruch entstehe, könne zum für die Be- wertung des Endvermögens maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht beurteilt werden, weil das Vorliegen der Vorausset- zungen des § 89 b Abs. 1 HGB noch völlig ungewiss sei. Es handele sich um eine bloße Chance, die nicht in die Berechnung für den Zugewinnausgleich ein- gesetzt werden könne. Anders als bei einem Nießbrauch habe der ausgleichs- pflichtige Ehegatte zum Stichtag keinen messbaren Nutzen von einem Aus- gleichsanspruch nach § 89 b HGB, der anders als der Rückkaufwert einer Le- bensversicherung auch nicht kapitalisiert werden könne. Dass einem Arzt oder einem Rechtsanwalt kein vergleichbarer Anspruch zustehe, lasse nicht im Um- kehrschluss eine Monetarisierung des Ausgleichsausspruchs im Güterrecht zu. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 - 5 - 2. Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende Versicherungsagentur keinen über dem Substanzwert liegenden Geschäftswert habe, lässt sich aus Rechtsgrün- den nichts erinnern. Für die Berechnung des Endvermögens ist grundsätzlich auf den objekti- ven (Verkehrs-)Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen. Da- bei schließt der zum Stichtag zu ermittelnde objektive Wert eines Unterneh- mens jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nicht von vornherein auf den Substanzwert beschränkt. Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein, der sich darin äußert, dass das Unterneh- men im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (Senatsur- teil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39). a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebe- trieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in beson- ders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362 f. und BGHZ 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f.; OLG München NJW-RR 1994, 359, 360; BFH DB 1964, 1174; BFH DB 1977, 894; BFH VersR 2008, 1110, 1111; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE). Ein Unternehmer beauftragt einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Bezie- hung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert 10 11 12 13 - 6 - darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362). Dem entspricht es, dass der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein auf eine Geschäftsbe- sorgung (§ 675 BGB) gerichteter Dienstvertrag ist, der den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer (unbeschadet der Befugnis, sich in be- grenztem Umfang Hilfspersonen zu bedienen) zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Weil der Handelsvertreter seine Dienste in Person zu leisten hat, ist das Vertragsverhältnis grundsätzlich auch rechtlich an seine Person gebunden. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb nicht einseitig auf einen Nachfolger übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern der Mitwirkung des Unternehmers bedarf (vgl. Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 84 Rn. 79). Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362; BFH DB 1964, 1174). Auf diesem Umstand beruht die ausschließliche Subjektbezogenheit des Unter- nehmenswerts. Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus sei- nem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den Han- delsvertretervertrag eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare Vermögensposition anhaf- tet. Damit wird auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinn- ausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handelsvertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte. Es verhält sich inso- weit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Er- werbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermö- - 7 - gensposition bewertet werden kann (vgl. BGHZ 68, 163, 168 = FamRZ 1977, 386, 387). b) Das Rechtsverhältnis des Versicherungsvertreters zum Versicherer weist gegenüber dem Recht der (sonstigen) Handelsvertretung keine wesentli- chen Besonderheiten auf. Ein Versicherungsvertreter kann als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB hauptberuflich ständig damit betraut sein, für einen anderen Unternehmer (Versicherer) Versi- cherungsverträge zu vermitteln und gegebenenfalls auch abzuschließen sowie bei ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Auf der Grundlage eines Ge- schäftsbesorgungsvertrages (Agenturvertrag) ist der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von Versiche- rungsgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsver- trägen zu erhöhen (vgl. Prölss/Martin/Dörner VVG 28. Aufl. § 59 Rn. 12). Ein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen erwirbt der Versicherungsvertreter dagegen nicht (vgl. auch BGHZ 124, 10, 13 f. = NJW 1994, 193). Der Versicherungsbestand ist rechtlich und wirtschaftlich al- lein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des Agenturvertra- ges an den Versicherer zurückgegeben werden. Aus diesem Grunde wird es in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend abgelehnt, der Agentur eines selb- ständigen Versicherungsvertreters im Zugewinnausgleich einen über den Sub- stanzwert hinausgehenden Wert zuzuerkennen (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1586; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1443 f.; AG Biedenkopf FamRZ 2005, 1909; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 231; Münch- KommBGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 23; Haußleiter/Schulz Vermögensausei- nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. 1. Kap. Rn. 404; FA- FamR/von Heintschel-Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; Emde BB 2012, 3029, 3031). 14 - 8 - c) Die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendung dieser von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze auf die Bewertung von Handelsvertretun- gen, insbesondere von Versicherungsagenturen, zur Überprüfung. aa) Sie macht insbesondere geltend, dass es für den Verkauf von Versi- cherungsagenturen einen Markt gebe (vgl. Kuckenburg FamFR 2011, 297) und es für die Bewertung im Zugewinnausgleich ausreichen müsse, dass solche Verkäufe üblich seien und zu einem über den Sachwert der Agentur liegenden Preis führten. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat in der Beschwer- deinstanz schon keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtferti- gen könnten, dass es einen solchen Markt wirklich gibt. Selbst wenn Versiche- rungsagenturen, die mit der von dem Antragsgegner betriebenen Agentur ver- gleichbar sind, in größerer Zahl zum "Verkauf" angeboten werden sollten, bleibt es dabei, dass ein Versicherungsvertreter seine Agentur einschließlich des da- rin befindlichen Versicherungsbestandes nicht frei veräußern kann (klarstellend Zinnert Der Versicherungsvertreter [2009] S. 330 f.). Es mag in Einzelfällen da- zu kommen, dass sich der Versicherer, der ausscheidende Versicherungsver- treter und der Agenturnachfolger im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung darauf einigen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Agenturvertrag auf ei- nen Nachfolger übergehen. Dieser Nachfolger findet den ausscheidenden Ver- sicherungsvertreter ab, während der Versicherer von der Verpflichtung zur Zah- lung des Ausgleichsanspruches frei wird (vgl. § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB). Wirt- schaftlich gesehen überlässt der Versicherer somit die durch den Versiche- rungsbestand eröffneten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten dem ausschei- denden Versicherungsvertreter zur Vermarktung im Austausch gegen den Ver- zicht auf den Ausgleichsanspruch. In der Praxis werden solche Vertragsgestal- tungen vor allem bei innerfamiliären Nachfolgeregelungen (vgl. Kiene RIW 15 16 17 - 9 - 2006, 344, 346 f.) und dort anzutreffen sein, wo der ausscheidende Versiche- rungsvertreter durch eine Abfindungsregelung die ausgleichsschädlichen Fol- gen einer sonst nicht gerechtfertigten Eigenkündigung (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) von sich abwenden will. Selbst wenn hiernach die Übertragung der im Agenturvertrag eingeräumten Rechte durch einen verkaufsähnlichen Vorgang rechtlich grundsätzlich möglich ist, ändert dies nichts daran, dass - worauf auch das Beschwerdegericht zu Recht abstellt - der Versicherer nicht zur Beteiligung an einer solchen Nachfolgevereinbarung gezwungen werden kann. Der Versi- cherer ist vielmehr in seiner Entscheidung frei, den Versicherungsbestand statt- dessen zurückzunehmen, um ihn anschließend an einen oder mehrere andere Vermittler zu verteilen oder durch angestellte Außendienstmitarbeiter bearbei- ten zu lassen. Eine von der Person eines potentiellen Agenturnachfolgers (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VAG) und von den unternehmerischen Dispositionen des Versicherers unabhängige "Veräußerung" der Versicherungsagentur einschließ- lich des darin befindlichen Versicherungsbestandes kann der ausscheidende Versicherungsvertreter nicht durchsetzen. bb) An diesen Gedanken anknüpfend wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren ursprünglichen Ansatz, wonach das Unternehmen vererblich oder veräußerlich sein müsse, nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten habe. Indem der wesentliche Akzent auf die für den Betriebs- oder Praxisinhaber fortbestehende Nutzungsmöglichkeit ge- setzt worden sei, sei auch in solchen Fällen, in denen die Veräußerung einer Unternehmens- oder Praxisbeteiligung ausgeschlossen war, eine sachgerechte Teilhabe des anderen Ehegatten an den während der Ehe aufgebauten Nut- zungs- und Gewinnerzielungsmöglichkeiten ermöglicht worden. Auch dieser Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend ist dabei, dass es für die Bewertung eines gewerbli- 18 19 - 10 - chen Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich nicht darauf ankommt, ob der Betriebsinhaber beabsichtigt, einen über dem Substanzwert liegenden Goodwill seines Betriebes zu versilbern. Ausreichend ist vielmehr, dass der konkret zu bewertende Betrieb die Möglichkeit bietet, sei- nen inneren Wert weiter nutzen zu können. Die fortbestehende Nutzungsmög- lichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber andererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklau- seln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnaus- gleich (lediglich) wertmindernd auswirken (vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff. = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). Diese Erwägungen stehen allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob sich eine Verwertungsbeschränkung als Einflussfaktor auf die Höhe des Goodwills auswirken kann. Vorgelagert ist demgegenüber die Prüfung, ob der Betrieb überhaupt einen Goodwill hat (vgl. Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400). Darum geht es in den Fällen der Handelsvertretung. Einem Handelsver- treter ist es aufgrund der Eigenarten seines Gewerbes ohne die - von ihm nicht erzwingbare - Mitwirkung seines Unternehmers in der Regel schon nicht mög- lich, seiner Handelsvertretung überhaupt einen von seiner Person gelösten in- neren Wert verschaffen zu können. cc) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, dass ein Versiche- rungsvertreter seine einzelkaufmännisch geführte Agentur nach § 152 Satz 1 UmwG aus seinem Vermögen ausgliedern, nach §§ 158 ff. UmwG auf eine neu zu gründende GmbH übertragen und anschließend die Geschäftsanteile dieser neuen Vertreter-GmbH ohne Mitwirkung des Versicherers an einen Dritten ver- äußern könne (vgl. Evers VW 2011, 1292). 20 - 11 - Dieser Gedanke kann für die Beurteilung der Frage, ob einer Versiche- rungsagentur ein Goodwill anhaftet, allerdings schon wegen der Stichtagsbezo- genheit des Zugewinnausgleichs nicht nutzbar gemacht werden. Wird eine Ver- sicherungsagentur als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt, dürfte ein potentieller Erwerber am Stichtag kaum bereit sein, für die bloße Aussicht eines Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer im Rahmen der Ausgliederung zur Neugründung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes künftig entste- henden Vertreter-GmbH einen Preis zu zahlen. Darüber hinaus ist die GmbH als Rechtsform für Versicherungsagenturen von Ausschließlichkeitsvertretern, d.h. solchen Versicherungsvertretern, die - wie der Antragsgegner - ihre Tätigkeit als Vermittler nur für einen einzigen (oder gegebenenfalls für mehrere nicht miteinander konkurrierende) Versicherer ausüben, derzeit sehr unüblich (vgl. Beenken Der Versicherungsvermittler als Unternehmer 4. Aufl. S. 75). Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es über- haupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige Vorausset- zung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Bedenken gegen eine besondere Marktfähigkeit der Geschäftsanteile an einer im Zuge der Umwandlung neu gegründeten Ausschließlichkeitsvertreter-GmbH ergeben sich daneben auch daraus, dass es der Versicherer - wie auch einem potentiellen Erwerber der Geschäftsanteile bewusst sein dürfte - kaum hinnehmen wird, wenn ihm nach der Umwandlung durch personelle Veränderungen in der Ge- sellschaft ohne seine Zustimmung unerwünschte Änderungen im Erschei- nungsbild seines Vermittlers aufgedrängt werden sollen (vgl. dazu auch Emde Die Handelsvertreter-GmbH [1994], S. 139 f.). 21 22 - 12 - 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur- teilung des Beschwerdegerichts, dass ein möglicher späterer Ausgleichsan- spruch des Antragsgegners (§ 89 b HGB) gegen die A.-Versicherung nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. a) In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Da- nach sind bei der Feststellung des Anfangs- und des Endvermögens alle objek- tiv bewertbaren Rechte anzusetzen, die zum Stichtag bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge- genwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280). Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben dem- gegenüber unberücksichtigt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14). Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Se- natsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Aus- gleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Ar- beitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als 23 24 25 - 13 - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten. Ein in seiner Entstehung ungewisses Recht wurde demgegenüber in dem mög- lichen Anspruch eines Zeitsoldaten auf Gewährung eines einmaligen Geldbe- trages als Übergangsbeihilfe am Ende seiner Dienstzeit erblickt, weil am Stich- tag weder der Eintritt der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch vorauszusehen sei, ob ein anschließendes Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet werden würde (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881 f.). b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen Versicherungsver- treters, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht be- endet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition ein- räumt (vgl. BGHZ 68, 163, 168 f. = FamRZ 1977, 386, 387; OLG Hamm NJW- RR 2011, 1443, 1444; BeckOK-BGB/J. Mayer [Bearbeitungsstand: November 2013] § 1376 Rn. 32; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 177; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 "Versiche- rungsagentur"; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 16; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 89 b Rn. 10; Son- nenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 4; Emde BB 2012, 3029, 3031; Evers VW 2011, 1262). aa) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses (BGH Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - NJW-RR 2012, 674 Rn. 23 mwN). Der Ausgleichsanspruch kann allerdings kraft Gesetzes und von vornherein nicht zur Entstehung gelangen, wenn einer der in § 89 b Abs. 3 HGB enumerierten 26 27 - 14 - Ausschlussgründe vorliegt. Diese Ausschlussgründe konkretisieren den allge- meinen Billigkeitsgesichtspunkt in § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB; ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Beendigung des Handelsvertretervertra- ges ein Ausgleichsanspruch allein bei solchen Beendigungsgründen entstehen soll, die in der Sphäre des Unternehmers liegen bzw. typischerweise von keiner Seite zu beeinflussen sind, während sich der Handelsvertreter insbesondere dann seiner Ausgleichsansprüche begibt, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) oder Anlass für eine unternehmerseitige Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) gibt. Diese Vor- schrift hat durchaus praktische Bedeutung (vgl. Staub/Emde HGB HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 204), und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendi- gung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach § 1 BetrAVG unver- fallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Ver- sorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Versor- gungsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. da- zu Senatsurteil BGHZ 117, 70, 74 = FamRZ 1992, 411, 412). bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Versiche- rungswirtschaft aufgestellten "Grundsätzen" zur Errechnung des Ausgleichsan- spruches nach § 89 b HGB (aA Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 217; wohl auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 816). Die "Grundsätze" stellen zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsan- spruches eines Versicherungsvertreters stark schematisierte Berechnungsme- thoden zur Verfügung, die im rechnerischen Ausgangspunkt bereichsabhängig entweder an die bei Beendigung des Vertretervertrages bestehenden Versiche- rungssummen ("Grundsätze Leben"), an die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnenden Bruttojahresprovisionen ("Grundsätze Sach") oder 28 - 15 - an die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnende Gesamt- jahresproduktion in Monatsbeiträgen ("Grundsätze Kranken") der von dem aus- scheidenden Versicherungsvertreter vermittelten Verträge anknüpfen. Ob ein Ausgleich dem Grunde nach zu zahlen ist, regeln die "Grundsätze" dagegen nicht, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung eines Aus- gleichsanspruches - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Ausschluss- gründen nach § 89 b Abs. 3 HGB - vor Anwendung der "Grundsätze" festge- stellt werden müssen (vgl. Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 421; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 157). Auch aus dem Bestehen der "Grundsätze" lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Versicherungsvertreter am Stichtag eine bereits zur Anwartschaft er- starkte Aussicht auf einen künftigen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Agenturvertrages erworben hätte. 4. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Antragstellerin in Bezug auf die Versicherungsagentur des Antragsgegners keine weitergehen- den Auskunftsansprüche zustehen, nachdem - unstreitig - wegen der zur Agen- tur gehörenden materiellen Substanz hinreichende Auskünfte erteilt worden sind, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist nur ein Hilfsanspruch, welcher der Verwirkli- chung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Vermag sich die be- gehrte Auskunft auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter keinen denkbaren Umständen auswirken und der Auskunftsgläubiger daher mit der Auskunft kei- nen schutzwürdigen Vorteil erlangen, kann der Auskunftsschuldner dem Aus- kunftsverlangen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (vgl. 29 - 16 - auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 und BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 04.05.2012 - 2 F 201/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2012 - 16 UF 170/12 -