OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 454/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/13 vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be- schwert den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidi- gers (Schriftsätze vom 1. und 24. Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13. Januar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und si- chergestellten, zum Handel dienenden Betäubungsmittel stammten aus jeden- falls drei Erwerbsvorgängen. Den in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmit- teln offen und griffbereit lagernden – ebenfalls sichergestellten – Teleskop- schlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des bewaff- neten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter – wie hier – die Waffe in der - 3 - Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 – 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159). Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (weiteren) drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchbe- richtigung (vgl. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 354 Rn. 23 f. mwN) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng