Entscheidung
IX ZR 6/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/13 vom 5. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. Dezember 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2012 zugelassen. Auf die Revision der Klägerin wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 254.125,74 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Steuerberatergesellschaft wegen fehler- hafter Beratung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung zweier Gesell- schaften, die zur G. Unternehmensgruppe gehörten, auf Schadenser- satz in Anspruch. 1 - 3 - Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2007 beschlossen die damalige T. GmbH und die M. GmbH ihre Verschmel- zung, wobei die T. GmbH als übertragender Rechtsträger ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmel- zung durch Aufnahme auf die M. GmbH übertrug. Im Rahmen einer zugleich vereinbarten Satzungsänderung wurde der Name der überneh- menden Gesellschaft von M. GmbH auf T. GmbH - jetzige Klägerin - geändert. Die Änderungen wurden am 26. März 2007 (Umfirmierung) und am 2. April 2007 (Verschmelzung) in das Handelsregister eingetragen. Zum 31. Dezember 2006 bestanden für die ursprüngliche T. GmbH Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.194.785 € und bei der Gewerbesteuer in Höhe von 487.310 €. Demgegen- über bestanden für die übernehmende Gesellschaft bei der Körperschaftsteuer keine Verlustvorträge und bei der Gewerbesteuer Verlustvorträge von lediglich 24.609 €. Nach § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG sind die Verlustvorträge der ursprünglichen T. GmbH nicht auf die übernehmende Gesell- schaft übergegangen. Die Klägerin macht diesen Verlust als Schaden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlan- desgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 11. Oktober 2012 mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wen- det sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 2 3 4 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg; sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulas- sungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe das Verfahrens- grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Geltendmachung eines Re- gressanspruches wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung habe die Schadens- berechnung des Mandanten auf der Grundlage der Differenztheorie durch einen Gesamtvermögensvergleich zu erfolgen. Der Geschädigte dürfe sich nicht da- rauf beschränken, nur einzelne steuerliche Nachteile herauszugreifen. Diesen Anforderungen genüge der Sachvortrag der Klägerin nicht. Zwar stütze sie ihre Schadensberechnung nicht nur auf einen einzigen Steuernachteil - die Körper- schaftsteuer - sondern habe auch den damit zusammenhängenden Solidari- tätszuschlag und die Gewerbesteuer einbezogen. Sie gehe aber selbst davon aus, dass es Ziel der Unternehmensumgestaltung gewesen sei, durch die Kon- zentration und Vereinheitlichung der Gesellschaften in einem Betriebsunter- nehmen Kosten zu sparen und Synergie-Effekte zu nutzen. Diese Gesichts- punkte hätten in die Schadensberechnung eingestellt werden müssen. Bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine andere handele es sich um einen komplexen Vorgang. In einem sollen Fall genüge der Mandant, der seinen Be- rater auf Schadensersatz in Anspruch nehme, seiner Verpflichtung zum Scha- densnachweis nicht dadurch, dass er einige nachteilige Steuerfolgen heraus- 5 6 - 5 - greife. Vielmehr müssten sämtliche Vor- und Nachteile umfassend gegeneinan- der abgewogen werden. Hierzu fehlten die notwendigen Ausführungen der Klä- gerin. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Berufungsgericht ihr Vorbringen zur jeweiligen Auswirkung der Verschmelzung nach den beiden in Betracht kommenden Richtungen unberücksichtigt gelassen hat. a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Be- schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; Be- schluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine sol- che nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebo- tenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhalt- lich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 7 8 9 - 6 - aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Grund- sätze über den Gesamtvermögensvergleich herangezogen. Danach ist im Rahmen der Schadensdarlegung nicht auf Einzelpositionen (hier: einzelne Steuerverluste) abzustellen, sondern eine Gegenüberstellung der hypotheti- schen und der tatsächlichen Vermögenslage vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 45; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 18; vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 16). bb) Den vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Gesichts- punkten einer Kostenersparnis und weiterer Synergie-Effekte kommt hier keine eigenständige Bedeutung zu; weiterer Vortrag der Klägerin hierzu war nicht ge- boten. Hinsichtlich des geltend gemachten Beratungsfehlers geht es aus- schließlich um die Frage, in welche Richtung die Verschmelzung hätte vorge- nommen werden müssen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist das ver- schmolzene Unternehmen nach jeder der beiden in Betracht kommenden Handlungsalternativen wirtschaftlich identisch mit dem nunmehr am Markt täti- gen Unternehmen. Unter diesen Umständen ist nach dem Sachvortrag der Klä- gerin auch kein Anhalt für die Berücksichtigung weiterer Vorteilsausgleichungen in Form von Kosteneinsparungen und Synergie-Effekten gegeben. Diesen Kerngehalt des klägerischen Vortrags hat das Berufungsgericht verkannt. Aus seinen Erwägungen wird nicht deutlich, was die Klägerin noch hätte vortragen sollen, wenn die Verschmelzung in die andere Richtung erfolgt wäre. Das Beru- fungsgericht hat damit verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an die Vortragslast der Klägerin gestellt. 10 11 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den als unsubstantiiert behandelten Sachvortrag der Klägerin in die Entscheidungsfindung einbezogen und gegebenenfalls hierzu erforderlichen Beweiserhebungen nachgegangen wäre. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 O 423/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2012 - 13 U 949/12 - 12