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3 StR 345/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/13 vom 9. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 3. Juni 2013 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbrin- gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Revision. 1 - 3 - Das Rechtmittel hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den Urteilsgründen hat die - sachverständig beratene - Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begrün- dung abgelehnt, bei ihr liege ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach dem geschilderten Konsumverhalten aus medizinischer Sicht zwar von einem schädlichen Missbrauch, nicht aber von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen sei. Diese - für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden- de - Würdigung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass das Landgericht bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zugestimmt hat. Voraussetzung einer solchen Zustimmung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäu- bungsmittelabhängig war (vgl. auch Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 57). Damit ist die Verneinung eines Hanges der Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. 2 3 4 - 4 - Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entschei- dung über den Maßregelvollzug. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zum Ganzen BGH, Be- schluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405 f.). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 5