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Entscheidung

EnVR 30/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30/12 vom 9. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun- desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 9. Dezember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbe- schwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Be- schwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdever- fahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. - 3 - Gründe: Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi- gungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerde- und Anschlussrechts- beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu ver- teilen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerde- und Anschlussrechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 225/07 (V) - 1 2