Entscheidung
XII ZB 205/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 205/13 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 255 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfah- rensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begrün- det (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.). 1 2 3 - 3 - Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf einen Vertrauens- schutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung beru- fen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Annaberg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 2 XVII 5081/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.04.2013 - 3 T 26/13 - 4 5