Entscheidung
5 StR 444/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 444/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. De- zember 2013, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 wird ver- worfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch. Das vom Gene- ralbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für seinen Cousin, den Mitangeklagten Y. K. , in der Zeit von Septem- ber 2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf An- weisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne 1 2 - 4 - selbst etwas von den Gewinnen aus den Betäubungsmittelverkäufen zu be- kommen. 2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe sich nicht aus- drücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseinan- dergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhand- lungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständi- gungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das Landgericht diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat in den Straf- zumessungserwägungen des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergange- nen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfang- reiches Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, um- fangreiche Beweisaufnahme erspart habe. Die Annahme der Revision, das Landgericht könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstakti- schen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das Revisionsvorbringen nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollier- ten Verständigungsbemühungen der Strafkammer nicht auch in den Urteils- gründen Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gezo- gene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Judi- katur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2013, 1058) nicht be- rührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem Geständ- nis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht und Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen – etwa im Rahmen einer Verständigung – abgegeben hat und es 3 4 5 - 5 - ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkür- zung zugute gehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209). Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines eingeführten Beweis- mittels, sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Be- weiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mit- angeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 (BGH, Be- schluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189) zugrunde lag. 3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich – worauf be- reits der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 12. Septem- ber 2013 hingewiesen hatte – in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen. Sander Dölp König Berger Bellay 6 7