Entscheidung
5 StR 522/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 522/13 vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Mu- nition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffne- tem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner- laubtem Besitz von halbautomatischen Schusswaffen und Munition sowie we- gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrer- laubnis angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht- 1 - 3 - lichen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht be- stehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schuss- waffen mit sich führte. Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäu- bungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden kön- nen, die eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäu- bungsmitteln ermöglichen. Er hat den Schuldspruch deshalb insoweit berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als ge- schehen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch hat Bestand. Angesichts dessen, dass das Land- gericht der „kriminellen Energie, die mit dem Besitz von Schusswaffen im Zu- sammenhang mit dem bewaffneten Handeltreiben zum Ausdruck kommt“ (UA S. 16), im Rahmen der Strafzumessung die ausschlaggebende Bedeutung bei- gemessen hat, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler im Fall 1 eine niedrigere Einzelfreiheitstrafe verhängt worden wäre. 3. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht eine Zugriffsnähe in Bezug auf die weitere Schusswaffe bejaht, die in einer mit 2 3 4 5 - 4 - „Panzertape“ verschlossenen Dose verwahrt war, vermag sie nicht durchzu- dringen. Denn das Tape konnte nach den Ausführungen des Landgerichts „oh- ne Schwierigkeiten entfernt werden“ (UA S. 13). Die durch die Revision insoweit weiter angestellten Überlegungen sind demgemäß urteilsfremd und deswegen im Revisionsverfahren unbeachtlich. Sander Dölp König Berger Bellay