Entscheidung
5 StR 587/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/13 vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Ausliefe- rungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sander Dölp König Berger Bellay