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2 StR 351/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/13 vom 17. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Meiningen vom 24. April 2013 im Schuldspruch dahinge- hend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kör- perverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstre- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen dagegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter Freiheitsberaubung nicht. Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt zwar keine bestimmte Dauer der Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch erfüllt eine - wie hier - zeitlich nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 371; BGH NStZ-RR 2003, 168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten Freiheits- beraubung schuldig gemacht. Die Tatbestände der versuchten Nö- tigung und der versuchten Freiheitsberaubung stehen hier auch im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Die versuchte Freiheitsberaubung ging über das hinaus, was zur Tat- bestandsverwirklichung der Nötigung gehört (siehe Fischer StGB 60. Auflage § 239 Rn. 18). Einer entsprechenden Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön- nen. Die Schuldspruchänderung hat keine Auswirkungen auf den Straf- ausspruch. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich strafschärfend die tateinheitlich begangene vollendete Freiheitsberaubung be- rücksichtigt. Im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat lässt sich daher ausschließen, dass das Landgericht im Hinblick auf eine Verurteilung nur wegen versuch- ter Freiheitsberaubung auf eine mildere Strafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt im Übrigen: Soweit der Angeklagte beantragt hat, ihm unter Beiordnung seines Ver- teidigers Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, geht der Antrag ins Leere, weil bereits im ersten Rechtszug eine auch für das Revisions- verfahren fortwirkende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Soweit der An- 3 4 5 - 4 - trag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Pro- zesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem - unabhängig von der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 140 Rn. 5; offen gelassen von BGH NJW 2001, 2486) - nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng