Entscheidung
II ZR 140/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/13 vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivil- kammer des Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch Be- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 550 € Gründe: I. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das „A. hotel B. “ und führte den Betrieb zunächst selbst unter dieser Bezeichnung. Ab 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeich- nung “A. hotel B. “ führte. Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A. hotel B. für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte. 1 2 - 3 - Zum 31. Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung „A. hotel B. GbR“. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur unentgeltli- chen Erfüllung der im Reisegutschein aufgeführten Leistungen verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge- lassene Revision des Klägers. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass weitere gleichgeartete Klagen beim Amtsgericht Eggenfelden anhängig sind. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat ei- ne Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel- zahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allge- meinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine solche allgemeine 3 4 5 6 7 - 4 - Bedeutung fehlt in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das Re- visionsgericht geht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69, NJW 1970, 1549). Der Klärungsbedarf geht hier über den Sachverhalt des konkret zur Ent- scheidung anstehenden Falles auch nicht hinaus. Die rechtlichen Vorausset- zungen der Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB sind geklärt. Sie setzt voraus, dass eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etab- lissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.; Urteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 12). Auf die Fortführung einer Etablissement- oder Ge- schäftsbezeichnung als Firma kann § 25 Abs. 1 HGB auch nicht entsprechend angewandt werden (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 unter II. 4. b. bb; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395 f.). Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann. 8 - 5 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „A. ho- tel B. “ um eine Geschäftsbezeichnung handelt. Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Ge- schäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbe- zeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit langem verbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.). Dass der Streithelfer des Klägers die Bezeichnung als Firma im Rechts- verkehr verwendet hat (§ 17 Abs. 1 HGB), die maßgeblichen Verkehrskreise ihr aus diesem Grund eine Kennzeichnung des Unternehmens beimaßen und darin nicht nur die Bezeichnung des Hotelbetriebs erkannten, hat das Berufungsge- 9 10 - 6 - richt nicht festgestellt. Auf Schreiben und in e-Mails zeichnete der Streithelfer vielmehr mit seinem bürgerlichen Namen und auf dem Briefpapier des „A. hotel B. “ war er unter der Angabe der Steuernummer als „Be- treiber“ mit Namen aufgeführt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 20. Februar 2014 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen: AG Eggenfelden, Entscheidung vom 03.09.2012 - 1 C 556/12 - LG Landshut, Entscheidung vom 15.03.2013 - 14 S 2745/12 -