OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 555/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 555/13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass vier Monate und zwei Wochen der gegen diese Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Voll- ziehung der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfrei- heitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die Re- vision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben, worauf der Generalbundesanwalt zutref- fend hingewiesen hat, für den Vorwegvollzug vier Monate und zwei Wochen, nicht sechs Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3 4