OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZR 304/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
48mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 304/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Die- derichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsur- teil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äuße- rungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21). 1 2 - 3 - Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 324 O 454/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 U 5/12 - 3