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Entscheidung

2 StR 534/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/13 vom 19. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklag- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer be- fand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medika- mente, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7); seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt. 1 2 - 3 - 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - vermindert - schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Es mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sach- verständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleich- zusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungs- fähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es. b) Darüber hinaus sind die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit auch im Übrigen unklar. Das Landgericht hat einerseits ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt habe. Andererseits sei die Steuerungsfähig- keit des Angeklagten "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaf- ten Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt gewesen. Einem Wahnkranken stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Oft fehlt dann zu- gleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 – 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5, 6 mwN). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. 3 4 5 - 4 - 3. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Rechts- folgenausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Se- nat, sollten die Taten unmittelbarer Ausfluss aktueller Wahnvorstellung des An- geklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. Eine neuerliche umfassende Aufklärung ist schon wegen möglicher Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der ihm vorge- worfenen Taten unerlässlich. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 6 7