Entscheidung
VII ZR 54/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 54/12 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag- ten zu 1 wegen der Mängel des winterlichen Wärmeschutzes an den Erkern abgewiesen worden ist. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu- lassung der Revision zurückgewiesen. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 54.004,98 €; des stattgebenden Teils: 23.921 € - 3 - Gründe: I. Die Klägerin errichtete als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungseinheiten in D. Sie übertrug 1998 dem Beklagten zu 1, einem Archi- tekten, die Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Mit der Planung und Erstellung der Technischen Ausrüstung des Gebäudes (Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 73 HOAI a.F.) beauftragte die Klägerin die Be- klagte zu 2. Nach Fertigstellung des Mehrfamilienhauses nahmen die Wohnungser- werber die Klägerin auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Män- geln in Anspruch, betreffend u.a. den winterlichen Wärmeschutz der Erker. Die Klägerin einigte sich mit den Wohnungserwerbern auf die Zahlung eines Kos- tenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 52.750 € brutto. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar u.a. im Umfang von 6.936,80 € brutto (= 5.980 € netto) Mängelbesei- tigungskostenvorschuss, den die Klägerin an die Wohnungserwerber wegen des mangelhaften winterlichen Wärmeschutzes im Erkerbereich zu zahlen hat- te. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.076,91 € und den Beklagten zu 1 zur Zahlung weiterer 19.370,64 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und beide Beklagte Berufung sowie die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin hat vor dem Berufungs- gericht beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.007,12 € nebst Zinsen zu zahlen, und den Beklagten zu 1 zu verurtei- len, an sie weitere 22.319,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat die Klä- 1 2 3 4 - 4 - gerin u.a. beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Kosten und Schäden zu ersetzen, welche ihr durch den mangelhaften winterlichen Wärmeschutz entstanden sind oder noch entstehen werden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin 27.473,75 € nebst Zinsen zu zahlen, und den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 321,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Dem Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Beklagten zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. II. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne von dem Be- klagten zu 1 keinen Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln am win- terlichen Wärmeschutz der Erker wegen eines Planungsmangels verlangen, da der Beklagte zu 1 vertraglich nicht zur Erbringung von diesbezüglichen Pla- nungsleistungen verpflichtet gewesen sei. Dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 1 zu einer Überarbeitung und Fortführung der Planungen der Be- klagten zu 2 zur Technischen Ausrüstung des Gebäudes verpflichtet gewesen sei. Eine solche Planungsverantwortung habe der Beklagte zu 1 auch nicht 5 6 7 - 5 - nach Vertragsschluss übernommen. Schließlich hafte der Beklagte zu 1 nicht aufgrund einer Verletzung von Hinweispflichten. 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Klägerin auf Ge- währung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt bei einem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Ver- fahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrages in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt oder angebotene Beweise für ent- scheidungserhebliche Tatsachen nicht erhebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - VII ZR 264/11, ZfBR 2013, 340, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 10. März 2011 und den dazu gehaltenen Erläuterungen vor dem Landgericht am 14. März 2011 vorgetragen, dass für die Mängel des winterlichen Wärme- schutzes in den Erkerbereichen zwei Ursachen verantwortlich seien. Zum einen das Fehlen von Heizkörpern und zum anderen Luftundichtheiten von außen. Bei Letzterem handele es sich um einen Bauausführungsmangel, der im Zuge der Bauüberwachung durch den Beklagten zu 1 als bauüberwachenden Archi- tekten hätte bemerkt werden müssen. Mit diesem Vortrag befasst sich das Berufungsgericht nicht. Der sich daraus ergebende Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. hat die Klägerin einen Aufsichtsmangel durch den Beklagten zu 1, der zu dem geltend 8 9 10 11 12 - 6 - gemachten Schaden geführt hat, schlüssig dargelegt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte zu 1 hafte für die Kon- densat- und Schimmelbildung in den Erkerbereichen. III. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2011 - 9 O 2215/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2012 - 10 U 731/11 - 13