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2 StR 514/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 514/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 10. Juni 2013 mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Dieb- stahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklag- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Die Strafzumessungserwägungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte "einen nichtigen Anlass gesucht (habe), um sein Gewaltpotential auszuleben" (UA S. 16). Das Landgericht hat dabei ersichtlich nicht gesehen, dass nach den Urteilsfeststellungen die Tat ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat und dem Angeklagten daher der Umstand besonderer krimineller Energie auch nur eingeschränkt anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 94/04, NStZ-RR 2004, 332, 333; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rn. 32 mwN). Die weitere strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert worden, lässt zudem besor- gen, dass dem Angeklagten – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilde- rungsgrunds angelastet wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). b) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zum Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier 2 3 4 5 - 4 - Würdigung zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und auch zu einer geringe- ren Gesamtstrafe gelangt wäre. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts bei der Gesamtstrafenbildung zu be- achten haben, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mühlhausen vom 19. August 2011 Zäsurwirkung zukommt. 2. Der Maßregelausspruch hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt. Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangs- merkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständi- gen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungs- grad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entschei- 6 7 8 - 5 - dend. An einer tragfähigen Darlegung entsprechender Beurteilungsgrundlagen fehlt es. Fischer Schmitt Mutzbauer Eschelbach Zeng