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3 StR 272/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 272/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 ge- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 25. Februar 2013 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen unter II. 10 und 14 verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht handelnd, sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen in drei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Ver- fahrens und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die durch die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingte Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheits- strafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und sechs Monaten, jeweils zwei Mal drei Jahren, neun Monaten und vier Monaten sowie von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und von sechs Monaten mit Blick auf die in den beiden eingestellten Fäl- len verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs 1 2 - 4 - von Kindern in nur drei - statt fünf - Fällen auf eine mildere Gesamtfreiheitsstra- fe erkannt hätte. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung rechts- fehlerhaft das Einlassungsverhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten die Belastungen ge- wertet, die den Geschädigten daraus erwachsen sind, dass sie sich tatbedingt den polizeilichen Vernehmungen, Explorationsgesprächen im Rahmen der aus- sagepsychologischen Begutachtung und der Zeugenvernehmung durch die Kammer stellen mussten. Die Vernehmungen der Geschädigten sowie deren Glaubhaftigkeitsbegutachtung waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Tat bestritten hat, wozu er befugt war. Ein zulässiges Prozess- verhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten be- wertet werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13 mwN). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Einzelstrafen wie die Gesamtstrafe bei Außerachtlassung der genannten Umstände, die lediglich ergänzend neben weiteren gravierenden Tatfolgen für die Geschädigten angeführt werden, ange- sichts der sonstigen den Angeklagten erheblich belastenden Umstände niedri- ger ausgefallen wären. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 3