Entscheidung
II ZR 323/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 323/12 vom 9. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezo- genen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend. Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptan- spruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung 1 2 - 3 - des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2002 - 3-1 O 185/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 11 U 110/10 -