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1 StR 628/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlos- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Coburg vom 21. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Ange- klagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheit- lichen Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatein- heitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung sowie im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B.6. der Urteils- gründe sowie im Gesamtstrafenausspruch unter Aufrechter- haltung der jeweiligen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie- sen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. in zwei Fällen (B.3. und B.6. der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Körper- verletzungsdelikten und teils mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich deren Revision, mit der sie zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen B.3. und B.6. der Urteilsgründe den Schuldspruch nicht in vollem Umfang. Der Senat hat diesen daher in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). 1. a) Das Landgericht hat zum Fall B.3. der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag in einem die Versorgungsanschlüsse des be- troffenen Wohnanwesens beherbergenden Kellerraum ein Feuer verursachte, das sich u.a. auf die dort verlaufenden Leitungen, die Raumdecke sowie Fens- terrahmen ausdehnte. Das Feuer beschädigte zudem die Heizungsanlage voll- ständig, führte eine starke Rauchentwicklung herbei und verursachte einen Sachschaden von wenigstens rund 62.000 Euro. Wie der Angeklagten bekannt war, hielt sich eine Bewohnerin des Hau- ses zum Zeitpunkt des Brandes in ihrer Wohnung auf. Deren Verletzung durch 1 2 3 4 5 - 4 - die Einwirkung von Rauchgas oder durch ein sich auf das gesamte Gebäude ausbreitendes Feuer nahm die Angeklagte billigend in Kauf. Zu solchen Beein- trächtigungen kam es jedoch nicht, weil ein Zeuge den Brand bemerkte, die schlafende Bewohnerin durch Klingeln wecken und dadurch auf das Feuer aufmerksam machen konnte. Die Bewohnerin erlitt allerdings einen der ärztli- chen Behandlung bedürfenden Schock. b) Das Tatgericht hat die Angeklagte ausweislich des Urteilstenors we- gen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver- letzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Ausspruch stimmt mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht überein. Unter dem As- pekt von Brandstiftungsdelikten ist es von einer tateinheitlichen Verwirklichung sowohl von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch von § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen (UA S. 66). Die zutreffende Annahme von Tat- einheit zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2 (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306a Rn. 15; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; Radtke in MünchKommStGB, 2. Aufl., § 306a Rn. 64) findet im Urteilstenor keinen Ausdruck. c) Die Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB weder in der vom Tatrichter angenommenen Variante der teilweisen Zerstörung des Tatobjekts durch Brandlegung noch in der Variante des Inbrandsetzens eines Wohnge- bäudes. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnut- 6 7 8 - 5 - zung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die vom Tatrichter festgestellten brandbedingten Schäden sind lediglich in dem unmittelbar brandbetroffenen Kellerraum eingetreten. Auswirkungen auf die zum Wohnen benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich insoweit mitgeteilt, dass es in der Woh- nung eines Zeugen zu Verrußungen an Wohn- und Schlafzimmermöbeln ge- kommen sei (UA S. 26). Das belegt eine teilweise Zerstörung durch Brandle- gung nicht. Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar ge- worden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestim- mungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätz- lich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkre- 9 10 - 6 - ten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maß- stabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Nutzungseinschränkungen oder gar eine zeitweilige Aufhebung der Be- nutzbarkeit der Wohnung des betroffenen Zeugen werden vom Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt. Solche lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Die Mitteilung über vorhandene Verrußungen in der Wohnung genügt dafür nicht. Zwar können erhebliche Verrußungen in ei- nem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilwei- sen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Dafür bedarf es aber durch die Ver- rußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Hinweis auf Verrußungen an Möbeln und ein auf die Wohnung bezogener Schadensumfang von rund 1.500 Euro tragen einen entsprechenden Schluss ebenfalls nicht. 11 - 7 - Ob es aufgrund der kompletten Beschädigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Ur- teil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen sie- he näher BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.). bb) Ein vollendetes Inbrandsetzen eines Wohngebäudes ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Fensterrahmen um einen we- sentlichen Gebäudebestandteil (Nachw. bei Radtke in MünchKommStGB, aaO, § 306 Rn. 52), dessen Brennen an sich den Taterfolg des Inbrandsetzens be- gründet. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, Be- schlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dazu hat der Tatrichter nichts festgestellt. cc) Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen versuch- ter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen auf das Inbrandsetzen oder die teilweise Zerstö- rung durch Brandlegung gerichteten Vorsatz der Angeklagten angenommen. d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen. 12 13 14 15 - 8 - aa) Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das not- wendig stets auch ein „Gebäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandle- gung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestim- mungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Keller- räumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeit- raum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden kön- nen (BGH, jeweils aaO). Das ist durch die komplette Zerstörung der Heizungs- anlage sowie der erheblichen Beschädigungen der Elektroversorgungseinrich- tungen im Kellerraum gegeben. bb) Die rechtzeitige Information der schlafenden Bewohnerin hing ledig- lich von der zufälligen rechtzeitigen Entdeckung des Brandes ab. Die betroffene Bewohnerin befand sich ungeachtet fehlender Feststellungen über die weitere Brandentwicklung jedenfalls aufgrund der bereits vorhandenen starken Rauch- gasentwicklung in konkreter Gesundheitsgefahr. Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen. Es handelt sich um eine typische Op- ferreaktion bei überraschender Konfrontation mit einem Brand. 16 17 18 - 9 - e) Der Senat ändert den Schuldspruch auf der Grundlage des vom Tatrichter Festgestellten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse, die zu einem Schuldspruch wegen tateinheitlich neben der vollendeten Tat aus § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichten vollendeten schweren Brandstif- tung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB führen könnten, sind nicht mehr zu er- warten. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die Ange- klagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. f) Ebenso vermag der Senat auszuschließen, dass der Tatrichter bei zu- treffender rechtlicher Würdigung zu einer geringeren Einzelstrafe für die Tat B.3. als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gelangt wäre. Die tra- genden Strafzumessungserwägungen mit dem Abstellen auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und der Höhe des verursachten Schadens bleiben unberührt. Auch hätte das Tatgericht keinen minderschweren Fall (§ 306a Abs. 3 StGB) angenommen, weil die vollendete Tat aus § 306a Abs. 2 StGB weiterhin gegeben ist. 2. a) Nach den Feststellungen zu B.6. der Urteilsgründe verursachte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr in einem näher bezeichneten Kellerraum des auch von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses durch Entzünden verschiedener leicht brennbarer Materialien einer Nachbarin ein Feuer. Dieses führte Beschädigun- gen der an der Kellerdecke geführten Leitungen sowie der Betonkellerdecke selbst herbei. Es kam zudem zu einer starken Rauchentwicklung, die mit Ruß- ablagerungen bis in die in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hinein einherging. Die Verrußungen in den Wohnungen beseitigten die Mieter in Ei- genregie (UA S. 59). Weitere Feststellungen hat das Tatgericht insoweit nicht 19 20 21 22 - 10 - getroffen. Den der Hauseigentümerin entstandenen Sachschaden hat es mit rund 70.000 Euro beziffert. Die Bewohner waren durch einen Rauchmelder auf das Feuer im Keller aufmerksam geworden. Aufgrund der starken Rauchentwicklung kam es bei zwölf von ihnen zu Rauchgasvergiftungen. Die Bewohner wurden durch die Feuerwehr teils über die Balkone gerettet. Im Rahmen der Rettungsmaßnah- men, in einem Fall durch einen Sprung aus einem Fenster, kam es zu Verlet- zungen bzw. Traumatisierungen mit körperlichen Auswirkungen bei drei (weite- ren) Bewohnern. b) Auf dieser Grundlage hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brand- stiftung gemäß § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie we- gen der aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils ersichtlichen, tateinheitlich damit verwirklichten Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigung strafbar gemacht. Soweit das Tatgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung außer einer vollendeten Tat gemäß § 306a Abs. 2 StGB auch eine solche aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA S. 68), wird Letzteres durch die Fest- stellungen nicht getragen. Aus den zu I.1.a) bis c) dargelegten entsprechenden Gründen mangelt es an einem Taterfolg sowohl der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung als auch des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes. Die festgestellten „Zerstörungen von Gewicht“ beschränken sich auf den betroffenen Keller. Erkenntnisse zu tatbestandsrelevanten Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Wohneinheiten selbst fehlen. Die Mitteilung von Verrußun- 23 24 25 26 - 11 - gen bis in die Wohnungen in den Obergeschossen bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme dort eingetretener, hinreichend erheblicher Nut- zungsbeeinträchtigungen. Dass die Verschmutzungen von den Bewohnern in Eigenregie beseitigt worden sind, lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf den erforderlichen Taterfolg zu, zumal sich das Urteil zu der Dauer der entspre- chenden Arbeiten nicht verhält. Die Ausbreitung des Feuers auf die Wohnungen in dem Gebäude hat das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine etwaige, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Ausbreitungs- gefahr vom Keller in die darüber liegenden Wohnungen. c) Weitergehende Feststellungen sind zu Fall B.6. der Urteilsgründe ebenfalls nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht auch insoweit nicht entgegen. d) Angesichts der Änderung des Schuldspruchs bedarf die verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Im Hinblick auf die deutlich über die im Fall B.3. verhängte Einzelstrafe hinaus- gehende Strafe, vermag der Senat eine mildere Bestrafung bei Berücksichti- gung des Umstandes, dass in Bezug auf § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tat le- diglich das Versuchsstadium erreicht hat, nicht auszuschließen. Der Aufhebung der entsprechenden Feststellungen bedarf es nicht, weil die Aufhebung des Einzelstrafenausspruchs lediglich auf einer rechtlich fehler- haften Bewertung des Stadiums der verwirklichten Straftat beruht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen. 27 28 29 - 12 - 3. Die Aufhebung der die Einsatzstrafe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildenden Einzelstrafe im Fall B.6. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. II. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 2013 genannten Grün- den keinen Erfolg. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 30 31