Entscheidung
4 StR 441/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 27. Dezember 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 mit der Maßgabe der Anrechnung erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte Frei- heitsstrafe als unbegründet verworfen. In dem Verwerfungsbeschluss hat er sich des Weiteren mit einer der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen näher auseinandergesetzt. Mit der Anhörungsrüge macht der Angeklagte gel- tend, dass hinsichtlich einer anderen Verfahrensrüge (fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Sachverständigen zum Wirkstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln) die Voraussetzungen einer Beschluss- verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor- 1 2 - 3 - bringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht un- ter allen Gesichtspunkten ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Ver- stoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwer- fenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungs- pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht- bare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). Soweit der Angeklagte geltend macht, dass sich die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf ein daktyloskopisches Gutachten und nicht auf das Gutachten zum Wirkstoffgehalt beziehe, so dass er den Verwerfungsgrund für seine Rüge nicht erkennen könne, trifft dies nicht zu. Zwar heißt es eingangs der Ausführungen des Generalbundesanwalts, „Die Revisionsrüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft das daktyloskopische Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 verlesen…“. Bei der Angabe „daktyloskopisch“ handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Gutachten der Universität B. vom 27. Januar 2010 ist das vom Revisionsführer im Rahmen der Verfah- rensrüge mitgeteilte Wirkstoffgutachten. Hierauf beziehen sich auch ausdrück- lich die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan- 3 4 - 4 - walts, wenn es etwa heißt „Darüber hinausgehende Fragen an den Sachver- ständigen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel…“. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 5