Entscheidung
4 StR 453/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Ziff. 2. Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 14. Ja- nuar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 a) in Ziffer 2 der Urteilsformel dahin geändert, dass er des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätz- lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaub- ten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätz- lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und b) in den Aussprüchen über die im Fall B.3. der Urteils- gründe verhängte Einzelstrafe sowie die für die Taten B.3. und 4. verhängte Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen. 4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gefährlicher Kör- perverletzung und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verur- teilt; ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet. Den Angeklag- ten S. hat es wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihre Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Ange- klagten S. hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten P. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung einer Einzel- und einer Gesamtstrafe. 1. Die Verurteilung des Angeklagten P. im Fall B.3. der Urteilsgrün- de (auch) wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Ange- klagte mit seinem Pkw von hinten absichtlich auf das vom Zeugen Pö. ge- steuerte Motorrad auf, wodurch dieser zu Sturz kam. "Durch" den Sturz erlitt der Zeuge einen Rippenbruch sowie weitere Verletzungen. 1 2 3 - 4 - b) Diese Feststellungen belegen die vom Landgericht - ohne Subsumtion zu den in dieser Vorschrift genannten Tatalternativen - bejahte gefährliche Kör- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB nicht. Einer Verurteilung nach dem in der Liste der angewendeten Vorschriften insofern allein aufgeführten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach in Fällen, in denen eine Person nach einem ge- zielten Anfahren mit einem Kraftfahrzeug stürzt, die Annahme einer gefähr- lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass be- reits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körper- lichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes er- littene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraft- fahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 [juris Rn. 12] mwN). Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das Landgericht weder zur objektiven noch zur sub- jektiven Tatseite getroffen. c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Kör- perverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Da weitere, eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, ändert der Senat den Schuldspruch ent- 4 5 6 7 - 5 - sprechend ab. Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Kör- perverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB) hat der Generalbundesanwalt bejaht. d) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall B.3. verhängten Einzelstrafe. Dies hat zur Folge, dass die für die Taten B.3. und 4. verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann. Einer Aufhebung der in- sofern getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht; sie sind von dem Rechtsfehler ebenso wenig beeinflusst wie die vom Landgericht angeordnete Maßregel nach § 69a StGB. Für das neue Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der vom Land- gericht mehrfach angesprochene, erfolgreich durchgeführte "Täter-Opfer- Ausgleich" die Erörterung des § 46a StGB und in der Folge gegebenenfalls die Prüfung eines minder schweren Falles bzw. einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB gebietet. 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. auf. Die Revision des Angeklagten S. ist 8 9 10 - 6 - aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Oktober 2013 dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender