Entscheidung
4 StR 346/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 346/13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 5. März 2013 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Me. im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben. Die Revisionsbegründung vom 8. Juli 2013, in der die Verfahrensrügen erhoben wurden, war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr. M. "als Unterbevollmächtigtem" von Rechts- 1 2 - 3 - anwalt Mo. unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die von Rechtsanwalt Mo. Herrn Rechtsanwalt Dr. M. erteilte Untervoll- macht. Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo. früher vom Angeklagten erteilte Vollmacht war mit der Beiordnung als Pflichtverteidi- ger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Unter- vollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). 2. Die von Rechtsanwalt Mo. am Tag der erneuten Zustellung des Urteils im Schriftsatz vom 9. September 2013 erhobene - nicht näher be- gründete - Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrags- schrift vom 30. Oktober 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat - aus den in der Antragsschrift zutreffend dar- 3 - 4 - gelegten Gründen - den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender