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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 51/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 51/12 vom 20. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. Januar 2014 beschlossen: Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. K. , der Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Kö. und Seiters und der Rechtsanwälte Prof. Dr. Q. und Dr. B. wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Se- natsbeschluss vom 25. September 2013 wird auf Kosten des Klä- gers als unzulässig verworfen. Der als "Gegenvorstellung/Beschwerde" bezeichnete Rechtsbe- helf gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2013 wird auf Kos- ten des Klägers als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 25. März 2013 hat der Senat die Berufung der Be- klagten gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. April 2012 zu- gelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 "Gegenvorstellung/Beschwerde" erhoben. In dem genannten Schriftsatz heißt es unter anderem: "Der Bundesgerichtshof lässt an keiner Stelle erkennen, warum für die- ses Verfahren die Nichtzulassungsgründe … vorliegen sollen. Vielmehr muss man aufgrund der Formulierung auf Seite 3 III des Beschlusses davon ausge- hen, dass die unterzeichnenden Richter (es folgen die Namen) zu Gunsten der Antragsgegnerin voreingenommen waren. Sollte der Zulassungsbeschluss je- doch auf einer bloß flüchtigen Prüfung und nicht Voreingenommenheit beruhen, so wird um Aufhebung durch Selbstkorrektur auf diese Gegenvorstellung gebe- ten. Anderenfalls wird darum ersucht, dienstliche Erklärungen der vorgenannten Richter zur Frage ihrer Befangenheit vor einem Beschluss hierüber zur Kennt- nisnahme und Stellungnahme hierher zu übermitteln." Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 hat der Kläger die Richter, die am Beschluss vom 25. März 2013 mitgewirkt hatten, "nochmals" wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. September 2013, zugestellt am 27. November 2013, hat der Senat ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter das Ablehnungs- gesuch für unbegründet erklärt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit 1 2 3 4 - 4 - einem am 27. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" einge- legt mit dem "Ziel, ein ordnungsgemäßes Ablehnungsverfahren durchzuführen". Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes lehnt der Kläger die am Beschluss vom 25. September 2013 beteiligten, namentlich genannten Richter wegen der Be- sorgnis der Befangenheit ab. II. Die Zulassung der Berufung im Beschluss vom 25. März 2013 ist unan- fechtbar und für den Senat bindend. III. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2013, mit welchem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO). IV. Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 25. September 2013 beteiligten Richter ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c 5 6 7 - 5 - Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streit- gegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Solche Gründe trägt der Kläger hier nicht vor. 1. Der Kläger meint, der Senat sei nicht berechtigt gewesen, "in eigener Angelegenheit" über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Dies trifft nicht zu. Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist das Gericht zuständig, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO). Die Ablehnung des Ge- richts als Spruchkörper ist unzulässig und ist im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 auch nicht beantragt worden. 2. Der Kläger beanstandet weiter, dass der Beschluss vom 25. Septem- ber 2013 nur im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 einen zulässigen Ablehnungsan- trag gesehen hat. Auch hierin liegt kein zulässiger Ablehnungsgrund. Der Senat in der Besetzung, die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen war, hatte die Verfahrensanträge des Klägers auszulegen und zu bewerten. Das Ablehnungsverfahren dient - vom hier offensichtlich nicht gegebenen Aus- nahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) einmal abgesehen - nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 28 m.w.N.). Ein Ab- 8 9 - 6 - lehnungsgesuch kann nicht allein mit der Mitwirkung an einer Gerichtsentschei- dung begründet werden (BFHE 226, 109, 111 f.). 3. Der Sache nach will der Kläger nicht erreichen, dass die abgelehnten Richter nicht über die Berufung der Beklagten entscheiden. Wie er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 27. Dezember 2013 näher ausführt, hält er sein Ab- lehnungsgesuch vielmehr deshalb für begründet, weil der Beschluss vom 25. März 2013, mit welchem der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen hat, nicht im Wege der "Selbstkorrektur" wieder aufgehoben worden ist. Damit verfolgt der Kläger verfahrensfremde Zwecke. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung ist in der Verwal- tungsgerichtsordnung (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) nicht vorgesehen; sie kann erst recht nicht im Wege der Richterablehnung erzwungen werden. 4. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen oder sogar rechtsmiss- bräuchlichen Antrags kann der abgelehnte Richter abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO selbst entscheiden (BFHE 226, 109, 111 f.; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772); die Wartepflicht (§ 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKommZPO/Gehrlein, 10 11 - 7 - 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]). Tolksdorf Lohmann Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.04.2012 - II AGH 2/11 -