Leitsatz
I ZR 110/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 1 0 / 1 2 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen GEMA A-VPA 2006 Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28. Juni 2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von An- sprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entge- gen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans). BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. April 2012 - 24 U 172/10 - unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Anträge, die Abrechnungen für das Kalenderjahr 2006 zum 1. April 2007 vorzunehmen (Klageantrag zu 4), die Wertungszuschläge für das Kalenderjahr 2006 auszuschütten (Klageantrag zu 5) und vorge- richtliche Anwaltskosten zu erstatten (Klageantrag zu 3) abgewie- sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen einge- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grund- lage von Verteilungsplänen an die Berechtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann einen Musikverlag. Er hat unter der Firmierung seines Verlags mit der Beklagten im Jahr 2004 einen Berechti- gungsvertrag geschlossen und der Beklagten darin die Nutzungsrechte an den von ihm verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Die J. Konzertdirektion hat bei der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 insgesamt 130 Musikfolgen (Programme) von in Hotels und anderen Res- taurationsbetrieben als Hintergrundmusik aufgeführter Klaviermusik zur Ver- rechnung eingereicht. Jedes dieser Programme enthält auch Klavierstücke, die im Musikverlag des Klägers erschienen sind. Nach Ansicht der Beklagten entsprechen die eingereichten Programme nicht den Tatsachen oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Programbestandteilen. Sie hat die Musikfolgen daher gemäß Ab- schnitt IV Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Verteilungsplan A) in der auf der Mitgliederver- 1 2 3 4 - 4 - sammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 2006 beschlossenen Fassung (A-VPA 2006) von der Abrechnung ausgeschlossen oder zurückgestellt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die - näher bezeichneten - Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 aus den Abrechnungen für ihn auszuschließen (Klageantrag zu 2) oder zurückzustellen (Klageantrag zu 1). Weiter will er festgestellt haben, dass die Beklagte verpflich- tet ist, die Abrechnungen für das Kalenderjahr 2006 zum 1. April 2007 vorzu- nehmen (Klageantrag zu 4) und die Wertungszuschläge für das Kalenderjahr 2006 auszuschütten (Klageantrag zu 5). Schließlich beansprucht er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten (Klageantrag zu 3). Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der im Rah- men der Klageanträge zu 3 bis 5 geltend gemachten Zinsansprüche stattgege- ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage voll- ständig abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als unbe- gründet angesehen, weil die Beklagte die von der J. Konzertdirektion ein- gereichten Musikfolgen mit Musikstücken aus dem Verlag des Klägers mit Recht von der Verrechnung zugunsten des Klägers ausgeschlossen oder zu- rückgestellt habe. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die von der J. Konzertdirekti- on eingereichten Musikfolgen von den Abrechnungen für den Kläger auszu- 5 6 7 8 - 5 - schließen oder zurückzustellen, weil die eingereichten Programme nicht den Tatsachen entsprochen oder begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesent- lichen Programbestandteilen bestanden hätten. Der Ausschluss oder die Zu- rückstellung der Musikfolgen führe dazu, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auch nicht zur Vornahme von Abrechnungen und zur Ausschüttung von Wertungszuschlägen verpflichtet sei. Da die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger demnach nicht berechtigt gewesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat teil- weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Klageanträge zu 1 und zu 2 unbegründet sind, weil die Beklagte be- rechtigt war, die - näher bezeichneten - Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 von den Abrechnungen für den Kläger auszuschließen (dazu II 1) oder zurück- zustellen (dazu II 2). Zu Unrecht hat es aber angenommen, der Ausschluss oder die Zurückstellung der Musikfolgen führe dazu, dass die Beklagte auch nicht zur Vornahme von Abrechnungen und zur Ausschüttung von Wertungszu- schlägen verpflichtet sei und die Klageanträge zu 4 und zu 5 daher unbegrün- det seien (dazu II 3). Auch der Klageantrag zu 3 auf Ersatz vorgerichtlicher An- waltskosten kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden (dazu II 4). 1. Der Klageantrag zu 2 auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berech- tigt ist, die in diesem Antrag genannten Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 aus den Abrechnungen für den Kläger auszuschließen, ist - wie das Berufungs- gericht zutreffend angenommen hat - unbegründet. Die Beklagte war gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 Satz 4 A-VPA (2006) berechtigt, die von der J. Konzertdirektion eingereichten Programme von der Verrechnung aus- zuschließen. 9 10 - 6 - a) Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) lautet: Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen. Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 A-VPA (2006) hat folgenden Wortlaut: Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA berechtigt, Programme des betroffenen Veranstalters bzw. des nach Abschnitt III Ziff. 3 b) zur Programmabgabe Befugten von der Verrechnung eines Geschäftsjahrs zu- rückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtigte die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Dasselbe gilt, soweit be- gründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Programmbestandteilen bestehen. Die GEMA benachrichtigt den Veranstalter bzw. Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung und fordert ihn auf, den Nachweis zu erbringen. Wird dieser nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht, sind die zurückgehaltenen Programme von der Verrechnung ausgeschlossen. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die im Jahr 2006 von der Mitgliederversammlung neu gefasste Bestimmung des Ab- schnitts IV Ziffer 4 A-VPA (2006) Bestandteil des zwischen den Parteien im Jahr 2004 geschlossenen Berechtigungsvertrags geworden ist. Nach § 6 Buchst. a dieses Vertrags bildet der Verteilungsplan, auch soweit er künftig ge- ändert werden sollte, einen Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen der für die Erlösverteilung maßgeblichen Grundsätze des Verteilungsplans nach Ab- schluss des Berechtigungsvertrags werden danach - anders als Änderungen des Berechtigungsvertrags selbst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 38 bis 41 = WRP 2009, 313 - Klingel- töne für Mobiltelefone I) - auch ohne Zustimmung des Berechtigten Bestandteil des Berechtigungsvertrags (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 - GEMA-Wertungsverfahren; Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 133 f. - PRO-Verfahren). 11 12 13 - 7 - c) Die Beklagte war gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) be- rechtigt, das Programm der im Klageantrag zu 2 genannten Veranstaltung am Vormittag des 7. September 2006 von der Verrechnung auszuschließen. aa) Nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen, von der Verrechnung ausgeschlossen. Da- nach ist die Beklagte berechtigt, ein Programm von der Verrechnung auszu- schließen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Bestandteile dieses Programms bestehen. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang mit Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA (2006). Danach ist die Beklagte, wenn lediglich begründete Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms bestehen, zunächst nur berechtigt, dieses Programm von der Ver- rechnung zurückzustellen. bb) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dargelegt, dass das Programm der Veranstaltung am Vormittag des 7. Septem- ber 2006 nach den Berichten ihres Kontrolleurs nicht den Tatsachen entsprach, weil diese Veranstaltung gar nicht stattgefunden hatte. Die Zweifel der Beklag- ten an der Richtigkeit des Programms waren im Blick auf den Bericht ihres Kon- trolleurs begründet. Die Beklagte durfte dieses Programm daher nach Ab- schnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausschließen. d) Die Beklagte war ferner gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) berechtigt, die Programme der übrigen im Klageantrag zu 2 ge- nannten Veranstaltungen von der Verrechnung auszuschließen. aa) Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die Beklag- te nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA (2006) berechtigt, (andere) von diesem Veranstalter bzw. (ausnahmsweise) Bezugsberechtigten (vgl. Ab- 14 15 16 17 18 - 8 - schnitt III A-VPA [2006]) eingereichte Programme von der Verrechnung eines Geschäftsjahrs zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechtig- te die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist die Beklagte bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile eines Programms gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA (2006) berechtigt, dieses Programm oder andere Programme des Ver- anstalters bzw. Bezugsberechtigten von der Verrechnung zurückzustellen. In beiden Fällen hat die Beklagte den Veranstalter bzw. Bezugsberechtigten nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA (2006) bis zum Abrechnungstermin von der Zurückstellung zu benachrichtigen und aufzufordern, den Nachweis zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be- nachrichtigung erbracht, sind die zurückgehaltenen Programme nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausgeschlossen. bb) Danach war die Beklagte berechtigt, die Programme der übrigen im Klageantrag zu 2 genannten Veranstaltungen der J. Konzertdirektion von der Verrechnung auszuschließen. (1) Die Beklagte durfte diese Programme gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 A-VPA (2006) von der Verrechnung für das Geschäftsjahr 2006 zurückstellen. Zum einen entsprach - wie ausgeführt - ein anderes von diesem Veranstalter für das Geschäftsjahr 2006 eingereichtes Programm nicht den Tatsachen (Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 A-VPA [2006]). Zum anderen bestanden begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Bestandtei- len dieser Programme (Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 A-VPA [2006]). Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dargelegt, dass sich aus den Berichten ihres Kontrolleurs hinsichtlich der weiteren Veranstal- tungen konkrete Tatsachen ergaben, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile der eingereichten Programme begründeten. So wur- 19 20 - 9 - den nach diesen Berichten bei den Veranstaltungen teilweise andere und durchweg weitaus weniger Werke gespielt als in den Programmen angegeben. Darüber hinaus war danach die für die angegebenen Werke registrierte Werk- dauer in der Summe jeweils weitaus länger als die Gesamtdauer der Veranstal- tung. (2) Die Beklagte hat die J. Konzertdirektion als Veranstalterin der Programme auch, wie nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA (2006) er- forderlich, mit Schreiben vom 28. März 2007 bis zum Abrechnungstermin am 1. April 2007 von der Zurückstellung der Programme benachrichtigt und zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aufgefordert. Zur Be- nachrichtigung und Aufforderung der Bezugsberechtigten war die Beklagte da- gegen nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht nur in dem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall, dass die Programme von einem zur Pro- grammabgabe befugten Bezugsberechtigten eingereicht worden sind. Das Be- rufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es zu einem mit dem Wirt- schaftlichkeitsgebot der treuhänderischen Mittelverwaltung nicht zu vereinba- renden Verwaltungsaufwand führte, wenn die Beklagte auch bei von Veranstal- tern eingereichten Programmen sämtliche Bezugsberechtigte ermitteln und be- nachrichtigen müsste. (3) Da der Nachweis der Richtigkeit der in den zurückgehaltenen Pro- grammen gemachten Angaben nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht wurde, sind diese Programme nach Abschnitt IV Zif- fer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) von der Verrechnung ausgeschlossen. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten zum tatsächlichen Ablauf der einzelnen Veranstaltungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konkret durch eigene Sachdarstellungen entgegengetreten. Vielmehr hat er sich jeweils auf pauschales Behaupten der Richtigkeit der Programme und des Bestreitens 21 22 - 10 - der Durchführung und des Ergebnisses der Kontrollen beschränkt. Er hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Kontrollen gar nicht statt- gefunden oder die in den Kontrollberichten niedergelegten Feststellungen nicht den Tatsachen entsprochen haben. Das gilt auch für die Veranstaltung am Vormittag des 7. September 2006, für die der Kläger sich nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts auf das Zeugnis des die Musikstücke aufführenden Pianisten berufen hat, ohne näher darzulegen, dass und wie dieser die ange- gebenen 155 Werke in 1 Stunde und 50 Minuten gespielt hat. cc) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision ha- ben keinen Erfolg. (1) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht - wie erforderlich - darauf hingewiesen, dass weitergehender Sachvortrag notwendig sei, um die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Kläger hätte auf einen entspre- chenden richterlichen Hinweis zum tatsächlichen Ablauf der einzelnen Veran- staltungen ergänzend vorgetragen und die Richtigkeit der in Rede stehenden Programme bewiesen; darüber hinaus wäre er dem Vortrag der Beklagten dann substantiiert entgegengetreten. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Nachweis der Richtigkeit der in den zurückgehaltenen Programmen gemachten Angaben nach Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) nur innerhalb von sechs Monaten erbracht werden konnte, nachdem die Beklagte die J. Konzertdirektion als Veranstalterin mit Schreiben vom 28. März 2007 von der Zurückstellung der Programme benachrichtigt hatte. Da diese Frist bereits Ende September 2007 abgelaufen war und die Klage am 16. April 2008 eingereicht worden ist, konnte der Kläger diesen Nachweis im vorliegenden Rechtsstreit 23 24 25 - 11 - nicht mehr erbringen, um damit einen Ausschluss der zurückgehaltenen Pro- gramme von der Verrechnung zu vermeiden. Das Berufungsgericht musste den Kläger daher nicht auf seine insoweit bestehende Darlegungs- und Beweislast hinweisen. (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe dadurch auf die Einhaltung der Frist des Abschnitts IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) verzichtet, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 (also drei Monate nach Ablauf der Frist) einige der teilweise geschwärzten Kon- trollberichte übersandt habe. Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen der Revision um - in der Revisionsinstanz unzulässigen (§ 559 Abs. 1 ZPO) - neuen Sachvortrag. Zum anderen kann darin, dass die Beklagte dem Kläger etwa drei Monate nach Ablauf der Frist des Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA (2006) dieses Schreiben übersandt hat, kein Verzicht auf die Einhaltung der Frist gesehen werden. Soweit die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Berechtigten stets möglich ist, die Aufführung seiner Werke in anderer Weise als durch Vorlage von Programmen nachzuweisen (dazu unten Rn. 37 f.). (3) Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagte sei jedenfalls un- ter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf den Ablauf dieser Frist zu berufen. Sie habe gegenüber dem Veranstalter in ihrem Schreiben vom 28. März 2007 darauf hingewiesen, der Nachweis könne durch detaillierte Darlegungen von neutralen und unbeteiligten Dritten oder eidesstatt- liche Versicherungen von Zuhörern oder Vertretern der Veranstaltungsorte er- 26 27 28 - 12 - bracht werden; Erklärungen des Veranstalters selbst oder ihm nahestehender Personen könnten nicht akzeptiert werden. Die Beklagte handelt nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits darauf hinweist, dass sie bestimmte Beweismittel nicht als geeignet erachtet, ihre Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Programme auszuräumen, und sich andererseits nach Ablauf einer Frist darauf beruft, dass innerhalb der Frist keine geeigneten Nachweise erbracht worden sind. 2. Der Klageantrag zu 1 auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berech- tigt ist, die Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 aus den Abrechnungen für den Kläger zurückzustellen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ange- nommen hat - gleichfalls unbegründet. a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, hinsichtlich der Ver- anstaltung am 30. August 2006 im Gasthof "Gockel" in Ettlingen sei der Klage- antrag bereits deshalb unbegründet, weil nach dem unwidersprochen gebliebe- nen Vortrag der Beklagten eine Verrechnung dieser Veranstaltung erfolgt sei, hat die Revision keine Rügen erhoben. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bezüglich der von der Be- klagten mit Recht ausgeschlossenen Programme (vgl. oben Rn. 10 bis 29) be- stehe erst recht kein Anspruch auf Feststellung, dass keine Zurückstellung er- folgen dürfe, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. c) Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler angenommen, hinsichtlich der übrigen Programme sei die Beklagte berechtigt gewesen, diese von der Verrechnung zurückzustellen. aa) Nachdem die von der Beklagten durchgeführten Sonderkontrollen hinsichtlich der im Klageantrag zu 2 genannten Veranstaltungen nach den Be- 29 30 31 32 33 34 - 13 - richten ihres Kontrolleurs ergeben hatten, dass eines dieser Programme nicht den Tatsachen entsprach und an der Richtigkeit wesentlicher Bestandteile der übrigen Programme begründete Zweifel bestanden, war die Beklagte gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 A-VPA (2006) berechtigt, auch die an- deren von diesem Veranstalter eingereichten Programme bis zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben von der Verrechnung des Ge- schäftsjahres 2006 zurückzustellen. bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob sich für die Beklagte auch aus anderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Klageantrag zu 1 erfassten Programme ergaben, wie insbesondere aus dem verhältnismä- ßig hohen Umfang der Aufführung eher unbekannter eigener Werke der Inter- preten und ihnen persönlich oder wirtschaftlich verbundener Dritter, der durch- schnittlichen Aufführungsdauer von lediglich 50 Sekunden pro Werk und der Frage der zeitlichen Vereinbarkeit von Terminen am selben Tag an weit vonei- nander entfernten Orten. cc) Die Berechtigung zur Zurückstellung der Programme hängt - anders als die Berechtigung zum Ausschluss von Programmen - nicht davon ab, ob die Beklagte die J. Konzertdirektion bis zum Abrechnungstermin über die Zu- rückstellung unterrichtet hat (Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 3 A-VPA [2006]) und der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach dieser Benachrichtigung die Richtigkeit der in den Programmen enthaltenen Angaben nachgewiesen hat (Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 5 Satz 4 A-VPA [2006]). 3. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 4 und 5 auf Feststel- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Abrechnungen für das Kalenderjahr 2006 zum 1. April 2007 vorzunehmen und die Wertungszuschläge für das Ka- lenderjahr 2006 auszuschütten, zu Unrecht als unbegründet angesehen. Es hat 35 36 37 - 14 - angenommen, dem Kläger stehe hinsichtlich der in Rede stehenden Program- me kein Anspruch auf Erlösbeteiligung aus § 6 Buchst. a des Berechtigungsver- trags in Verbindung mit den Bestimmungen des Verteilungsplans in Verbindung mit §§ 675, 667, 315 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte die Programme mit Recht von den Abrechnungen des Klägers für das Geschäftsjahr 2006 ausge- schlossen oder zurückgestellt habe. Mit dieser Begründung können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Abrechnung und Ausschüttung nicht verneint werden. Die Revision macht zutreffend geltend, dass der Ausschluss oder die Zu- rückstellung eines Programms von der Verrechnung einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht ent- gegensteht. Die Berechtigten sind nicht gehindert, wegen Werkaufführungen, die in von der Verrechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Program- men genannt sind, einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ander- weitig nachzuweisen. Die Zurückstellung oder der Ausschluss eines Pro- gramms von der Verrechnung führt lediglich dazu, dass die vereinfachte Form des außergerichtlichen Nachweises von Werknutzungen durch den Berechtig- ten gegenüber der Beklagten ausgeschlossen ist. Nach diesem vereinfachten Verfahren genügt es zum Nachweis von Werkaufführungen grundsätzlich, dass der zur Programmabgabe befugte Veranstalter oder (ausnahmsweise) Bezugs- berechtigte das Programm einreicht, aus dem sich die aufgeführte Musikfolge ergibt. Damit ist es dem Berechtigten aber nicht verwehrt, die seinen Vergü- tungsanspruch begründenden Werkaufführungen auf andere Weise nachzuwei- sen. Insbesondere steht es ihm frei, die Richtigkeit der Angaben in von der Ver- rechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Programmen unter Beweis zu stellen. Es mag für ihn schwierig sein, diesen Beweis zu führen; unmöglich ist dies aber nicht. Insbesondere kann er die Personen als Zeugen benennen, 38 - 15 - die nach seiner Darstellung bei der Aufführung als Veranstalter und Darbieten- de (Musikleiter) mitgewirkt haben; den Zeugen können die Angaben im Pro- gramm bei ihrer Vernehmung als Gedächtnisstütze dienen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 25 bis 31 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans). 4. Da der Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger habe kein An- spruch auf Erlösbeteiligung zugestanden, die Grundlage entzogen ist, kann auch seine Beurteilung, der Klageantrag zu 3 auf Ersatz vorgerichtlicher An- waltskosten sei unbegründet, keinen Bestand haben. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Beru- fungsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge, die Abrechnungen für das Ka- lenderjahr 2006 zum 1. April 2007 vorzunehmen (Klageantrag zu 4), die Wer- tungszuschläge für das Kalenderjahr 2006 auszuschütten (Klageantrag zu 5) und vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten (Klageantrag zu 3), abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungs- gericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die eingereichten Programme den 39 40 - 16 - Tatsachen entsprechen und die vom Kläger erhobenen Ansprüche danach be- gründet sind. Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Programme. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 O 175/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - 24 U 172/10 -