Entscheidung
AK 25/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 25/13 vom 23. Januar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie der Beschuldigten und ihres Verteidigers am 23. Januar 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Die Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2013 - 6 BGs 101/13 - am 26. Juni 2013 festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungs- haft. 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 bis zu ihrer Fest- nahme als Mitglied der marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tä- tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. 1 2 - 3 - Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: Die hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C ver- folgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Ver- hältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine marxistisch-leninistisch ausgerichtete Gesellschaftsordnung unter ihrer Kontrolle zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen bekannt, die insbesondere gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mit- glieder türkischer Justizbehörden und der türkischen Armee, aber auch gegen angebliche "Verräter" und zuletzt auch - getreu ihrer Zielsetzung, den "US- Imperialismus" bekämpfen zu wollen - gegen die amerikanische Botschaft ge- richtet waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, die seit dem Jahr 2011 bis in das Jahr 2013 hinein zudem eine gegenüber den Vorjahren mit Blick auf die Häufigkeit und die Schwere der Straftaten gesteigerte Aktivität der Vereini- gung belegen, wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die DHKP-C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, ak- tiv. Hier bestehen neben zentralen, direkt der Führung der Vereinigung unter- geordnete Funktionseinheiten, wie etwa der Presseagentur "Özgürlük" in Ams- terdam, der Europaführung der DHKP-C unterstehende, nach Ländern, Regio- nen und Gebieten strukturierte Organisationseinheiten, die von Parteifunktionä- ren oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es insbesondere, finanzielle Mittel zu beschaffen und auf diese Weise die Bege- hung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unterstützen. Daneben 3 4 5 6 - 4 - werden in Europa Kämpfer rekrutiert, was nicht zuletzt das Beispiel des bei dem Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara im Februar 2013 gestorbenen Selbstmordattentäters S. zeigt; zudem wird für deren Ausstat- tung gesorgt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation geschaf- fen. Die Beschuldigte arbeitete seit dem Jahr 2000 bis zu ihrer Ausweisung aus den Niederlanden am 26. April 2010 in der Presseagentur "Özgürlük", die als Kommunikationszentrum der DHKP-C in Europa fungiert und zu deren Auf- gaben es gehört, Erklärungen der DHKP-C im Internet zu veröffentlichen, Onli- neausgaben mehrerer Parteizeitschriften und andere Publikationen der Verei- nigung zu verbreiten oder sie über ihre Internetseite abrufbar zu machen. Ne- ben diesen offen ausgeführten Aktivitäten ist die Agentur aber auch für den Versand verschlüsselter Nachrichten über anonyme Computerverbindungen zuständig und koordiniert und verwaltet Sicherheitsmaßnahmen der Vereini- gung, wie Verschlüsselungsverfahren und Decknamen. Unter mehreren Decknamen bildete die Beschuldigte mit zwei weiteren Frauen die Besetzung der Presseagentur. Sie kommunizierte verschlüsselt mit dem mutmaßlichen Europaverantwortlichen der DHKP-C, A. , ver- schickte und erhielt in Internetcafes verschlüsselte Daten, kommunizierte über ein anonymes Mobiltelefon mittels verschlüsselter SMS mit ausländischen Tele- fonanschlüssen und hielt Kontakt zu weiteren in die Herstellung und den Ver- trieb der Parteizeitung "Yürüyüs" involvierten Personen und Büros in Griechen- land und der Türkei. Daneben war sie in den Jahren 2006 bis 2009 auch für die Entgegennahme von Geldlieferungen zuständig und in der logistischen Zentrale der DHKP-C tätig. 7 8 - 5 - Nach ihrer Ausweisung aus den Niederlanden am 26. April 2010 reiste die Beschuldigte wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie über- wiegend im Raum Nordrhein-Westfalen - teilweise unter dem Decknamen "Se. " - agierte und sich etwa in Duisburg, Dortmund, Wuppertal oder Köln mit Kadern der DHKP-C traf, so mit dem späteren Selbstmordattentäter S. , dem bereits rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C Verurteilten E. und den wegen dieses Vorwurfs gesondert Verfolgten M. D. und T. . Sie besuchte regelmäßig Tarnvereine der DHKP-C, in demjeni- gen in Köln hatte sie Schlüsselgewalt, war verantwortlich für die Mietzahlungen und anderen Vereinsmitgliedern gegenüber weisungsbefugt. Sie nahm an Kundgebungen und Veranstaltungen der Tarnvereine mit Bezug zur DHKP-C teil, die sie unter Mitnahme von Propagandamaterial aus den Kölner Vereins- räumlichkeiten aufsuchte. Teilweise war sie in den Kartenvorverkauf und die Organisation von Veranstaltungen eingebunden und nahm im April 2012 an einer Feier zum Gründungstag der DHKP-C in Lüttich und Ende März 2012 an einem mehrtägigen Treffen ranghoher Funktionäre der DHKP-C teil, zu denen unter anderem der spätere Selbstmordattentäter S. , mit dem sie gemeinsam dort hinreiste, der mutmaßliche Europaverantwortliche A. und die hochrangigen Kader T. , E. D. , As. und ihr Ehemann De. zählten. Nachdem der Haftbefehl noch davon ausging, dass eine konkrete Funk- tion der Beschuldigten nicht belegt werden könne, hat die zwischenzeitlich vor- genommene Auswertung der bei ihrer Festnahme sichergestellten Beweismittel nunmehr den dringenden Verdacht ergeben, dass sie als Verantwortliche für die DHKP-C-Region Westfalen tätig war und dabei insbesondere für den Ent- wurf von Flugblättern, das Verfassen von propagandistischen Artikeln, die Durchführung von Schulungs- und Propagandamaßnahmen, aber auch die Or- 9 10 - 6 - ganisation und Abrechnung gastronomischer Dienstleistungen bei Konzerten verantwortlich zeichnete. Diese Erkenntnisse sind vorliegend - obwohl im Haft- befehl nicht erwähnt - zu berücksichtigen, weil es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt, die auch dem Haftbefehl zugrunde liegt. 3. Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschuldigten in der Presseagentur "Özgürlük" aus Zeugenaussagen, Rechts- hilfeunterlagen und weiterer, im "Özgürlük"-Büro am 1. April 2004 sichergestell- ter Unterlagen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Darstellung im Haftbefehl Bezug. Mit Blick auf die Tätigkeiten nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ab April 2010 beruht der dringende Tatverdacht auf den Ergebnissen verdeckt durchgeführter Ermittlungsmaßnahmen, nament- lich der Überwachung von Telefonanschlüssen und Observationen. Auch inso- weit verweist der Senat wegen der Einzelheiten auf den Haftbefehl. Die Aus- wertung von Speichermedien, die bei der Festnahme der Beschuldigten be- schlagnahmt worden sind, hat zudem ihre intensivere Verstrickung in die Aktivi- täten der Vereinigung ergeben, die die Annahme ihrer verantwortlichen Stellung auf der Ebene der Region Westfalen belegen. 4. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die DHKP-C stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insge- samt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1). Allerdings sind die im Tatzeitraum bis zum 26. April 2010 in Amsterdam in den Niederlanden begangenen Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Presseagentur "Özgürlük" in der Bundesrepublik 11 12 13 - 7 - Deutschland derzeit nicht verfolgbar. Die Verfolgungsermächtigung des Bun- desministeriums der Justiz vom 24. Januar 2011 bezieht sich allein auf Taten von Mitgliedern der DHKP-C, soweit diese durch eine im räumlichen Geltungs- bereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden oder worden sind. Dadurch ist sie auf die in Deutschland begangenen Betätigungs- handlungen beschränkt: Nach § 77e StGB gelten die §§ 77 und 77d StGB ent- sprechend, so dass für die Verfolgungsermächtigung die Regeln über den Strafantrag anwendbar sind. Der Strafantrag ist nach allgemeiner Meinung be- schränkbar, in sachlicher Hinsicht auch auf einzelne Gesetzesverletzungen bei Vorliegen von Tateinheit oder auf Einzelakte innerhalb einer fortgesetzten Handlung (LK-Schmid, StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 19 f. mwN; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 77 Rn. 4; SK-StGB/Rudolphi/Wolter, 39. Ergänzungsliefe- rung, § 77 Rn. 20). Nichts anderes kann für einzelne Betätigungshandlungen innerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit gelten, wie sie ein Organisa- tionsdelikt im Sinne der §§ 129, 129a StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 129b StGB darstellt. Infolge der Beschränkung der Ermächtigung auf Tätig- keiten in der Bundesrepublik fehlt es somit an einer Verfahrensvoraussetzung bezüglich der ausschließlich in den Niederlanden vorgenommenen mitglied- schaftlichen Betätigungshandlungen der Beschuldigten. Da der dringende Tat- verdacht hinsichtlich der übrigen Teilakte, für die die Verfolgungsermächtigung vorliegt, jedoch insbesondere mit Blick auf die verantwortliche Tätigkeit der Be- schuldigten in der Region Westfalen eine nicht unerhebliche Straferwartung rechtfertigt, gefährdet die teilweise fehlende Verfolgungsermächtigung den Be- stand des Haftbefehls derzeit nicht. 5. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Aus den fortgeltenden Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur 14 - 8 - Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auch ohne die von der Verfolgungsermächtigung derzeit nicht erfassten Teilakte begründet die für die verbleibenden Betätigungshandlungen zu erwartende Strafe einen erhebli- chen Fluchtanreiz, der es wahrscheinlicher macht, dass sich die Beschuldigte, die als langjähriges hochrangiges Mitglied einer international agierenden aus- ländischen terroristischen Vereinigung in der Lage war, eine Vielzahl von Kon- takten ins Ausland zu knüpfen, sich dem Strafverfahren entziehen wird, als dass sie sich ihm stellt. Dass sie ausländerrechtlichen Meldeauflagen nachge- kommen sein mag, lässt diesen Fluchtanreiz nicht entfallen; als Länder, in die die Beschuldigte fliehen könnte, kommen außer der Türkei und den Niederlan- den zahlreiche weitere Länder, in denen die DHKP-C Organisationseinheiten unterhält, in Betracht, so dass die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung fehlgehen. Aus den für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Errei- chung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten. 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der be- sondere Umfang der Ermittlungen und ihre - nicht zuletzt in dem hohen Grad der Konspiration, mit dem die Beschuldigte agierte, begründete - besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen - jeden- falls noch - die Fortdauer der Untersuchungshaft. Bei der Verhaftung der Be- schuldigten wurden in ihrer Wohnung zahlreiche Gegenstände, darunter meh- rere Mobiltelefone und zahlreiche Speichermedien beschlagnahmt, deren Aus- wertung noch nicht abgeschlossen ist. Gleiches gilt für weitere Speicherme- dien, die am Tag der Verhaftung in dem von der Beschuldigten häufig aufge- suchten Kölner DHKP-C-Verein bzw. in einem auf diesen zugelassenen Pkw 15 - 9 - beschlagnahmt worden sind. Der Generalbundesanwalt hat zudem mitgeteilt, dass die Erhebung der Anklage nunmehr unmittelbar bevorsteht. 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfen - auch mit Blick auf die bislang von der Ver- folgungsermächtigung nicht umfassten, ausschließlich in den Niederlanden ausgeübten Betätigungshandlungen - derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Pfister Gericke 16