Leitsatz
VII ZB 49/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 49/13 vom 23. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322 Ist eine Werklohnklage mangels prüfbarer Schlussrechnung als derzeit unbegrün- det abgewiesen worden, steht einer erneuten Klage die Rechtskraft des klageab- weisenden Urteils entgegen, wenn mit dieser unter Vorlage eines Gutachtens le- diglich geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts sei unzutreffend. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - VII ZB 49/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013, ergänzt durch Urteil vom 27. März 2013, als unbegründet zurückgewiesen und die auf Zahlung von 646,50 € gerichtete Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 16.597,85 € (15.951,35 € + 646,50 €) Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 15.951,35 € für die Ausführung von Malerarbeiten in dessen Wohnung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Ersatz von Gutachterkosten. 1 - 3 - Den Werklohnanspruch zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte er mit einem geringfügig höheren Betrag bereits zuvor im Verfahren 10 O 507/09 Landgericht K. unter Vorlage einer Schlussrechnung vom 29. Dezember 2008 geltend gemacht. Diese Klage hatte das Landgericht im Hinblick auf die man- gelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos geblieben. Das Berufungsge- richt hatte auch die von dem Kläger im Berufungsverfahren zuletzt vorgelegte Schlussrechnung als nicht prüfbar angesehen, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Beklagten die zur Überprüfung der Stundenlohnarbeiten erforderlichen Stundenlohnzettel zugegangen seien. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger darauf berufen, dass nach dem von ihm eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen G. die von ihm im vorangegangenen Berufungsverfahren vorgelegte Schlussrechnung über- sichtlich, nachvollziehbar, korrekt und prüffähig sei und diese Rechnung auch dem anerkannten Stand - und Regelwerk der Technik für Malerarbeiten gemäß VOB/DIN 18363 entspreche. Das Landgericht hat die auf Zahlung der Werklohnforderung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, da über den Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden sei. Der Kläger ha- be keine weiteren Nachweise, wie zum Beispiel Stundenzettel vorgelegt und auch keine sonstigen neuen Tatsachen vorgetragen, die eine nunmehr einge- tretene Fälligkeit seiner Werklohnforderung begründen könnten. Der Kläger sei lediglich anderer rechtlicher Auffassung als das Landgericht und das Beru- fungsgericht in dem vorangegangenen Rechtsstreit. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der erstmals auch Ersatz der Gutachterkosten ver- langt worden ist, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er will nach Aufhebung des 2 3 4 - 4 - angefochtenen Beschlusses seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgen. II. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die Beru- fung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet. Das Berufungs- gericht habe in dem vorausgegangenen Rechtsstreit ausgeführt, dass die Schlussrechnung vom 29. Dezember 2008 nicht in ausreichendem Maße prüf- fähig sei; es bedürfe insoweit der Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt seien. Der Kläger nehme in seiner Berufung im Wesentlichen auf seinen Sachvortrag im vorausgegangenen Verfahren Bezug, ohne nunmehr die geforderten Stunden- zettel vorzulegen. Er wende sich gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechts- auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts in dem vorausgegangenen Verfahren, ohne Gründe aufzuzeigen, aus denen sich eine Fälligkeit des Werklohnanspruchs nunmehr ergeben könnte, die nicht bereits Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen seien. 2. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu- lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt 5 6 7 8 - 5 - die Berufungsbegründung des Klägers den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stel- lenden Anforderungen. Diese sind bereits dann gewahrt, wenn die Berufungs- begründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Grün- den der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Dar- legung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen. Ob die von ihm erhobenen Rügen schlüs- sig oder auch nur vertretbar sind, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht. Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts. Er vertritt die Auffassung, dieses hätte ohne Bindung an die vorausgegangenen Ent- scheidungen die Fälligkeit seiner Werklohnforderung unter Berücksichtigung des erstmals in diesem Verfahren vorgelegten Gutachtens des Sachverständi- gen G. feststellen können und müssen. Ob diese von dem Kläger zur Begrün- dung seines Rechtsmittels vertretene Auffassung vertretbar ist, ist für die Zuläs- sigkeit der Berufung - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung. 3. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis jedoch trotz der rechtsfehler- haften Entscheidung über die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist abzusehen, weil Entscheidungs- reife im Sinne des § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO gegeben ist. a) Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fäl- lig erwächst in materielle Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte. Das hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgen- den Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist. Soweit 9 10 11 - 6 - ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen. Die Fälligkeit des Anspruchs kann daher im Folgeprozess nur aufgrund von nach dem Erstprozess entstandenen neuen Tatsachen angenommen werden (BGH, Urteil vom 28. Juli 2007 - VII ZR 180/10, BauR 2011, 1846 Rn. 12 = NZBau 2011, 670). Maßgeblicher Stichtag für diese Zäsur ist dabei der Zeit- punkt vor der Entscheidung des Gerichts des Erstprozesses, bis zu dem die Parteien Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen konnten. Das ist im Zivil- prozess grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand- lung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2007 - VII ZR 180/10, aaO Rn. 13). b) Danach hat das Landgericht die Klage zu Recht wegen der entgegen- stehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem vorangegangenen Berufungsverfahren abgewiesen. Dieses hat rechtskräftig entschieden, dass die Werklohnforderung des Klägers nicht fällig sei, weil auch die zuletzt vorgelegte Schlussrechnung als solche, das heißt ohne die zugehörigen Stundenzettel, nicht prüfbar sei. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Stundenzettel zu der Schlussrechnung nicht vorgelegt. Er hat sich lediglich auf das "Gutachten" des Sachverständigen G. berufen, in dem dieser ohne nachvollziehbare Be- gründung bestätigt, dass die Rechnung des Klägers übersichtlich, nachvollzieh- bar, korrekt und prüffähig sei und sie dem anerkannten "Stand- und Regelwerk" für Malerarbeiten gemäß VOB/DIN 18363 entspreche. Der Gutachter vertritt damit - wie das Landgericht zutreffend ausführt - lediglich eine andere Rechts- auffassung als das Berufungsgericht in dem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren. Eine neue, die Prüfbarkeit der Rechnung begründende Tatsache ist darin nicht zu sehen. c) Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur 12 13 - 7 - wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das ist hier der Fall. aa) Hinsichtlich der Werklohnforderung und der vorgerichtlichen An- waltskosten ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts lediglich dahin zu ändern, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge- richts nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird. Da die Werklohnforderung nicht fällig ist, steht dem Kläger auch der auf Verzug gestützte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. In der Zurückweisung der Berufung als unbegründet statt als unzulässig liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 337); im Ergebnis bleibt es, was die Werklohnforderung betrifft, bei der Prozessab- weisung durch das Landgericht, die durch die Entscheidung des Berufungsge- richts aus formellen Gründen bestätigt werden sollte. Die Wirkungen der Rechtskraft des angefochtenen Urteils werden nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Einer erneuten Werklohnklage auf Grundlage einer prüfbaren Schlussrechnung stehen weder das Urteil des Landgerichts noch der dieses bestätigende Beschluss des Berufungsgerichts entgegen. bb) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die Kosten des Privatgutachtens geltend gemacht hat, ist die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten könnte dem Kläger insoweit gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB nur zustehen, wenn sich der Beklagte mit der Bezah- lung der Werklohnforderung in Verzug befände. Dies ist jedoch mangels Fällig- keit der Werklohnforderung nicht der Fall. 14 15 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2013 - 10 O 29/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2013 - 3 U 202/13 - 16