Entscheidung
III ZR 27/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 27/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent- scheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Be- 1 2 - 3 - schluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2012 - 3-14 O 98/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2012 - 5 U 21/12 -