Entscheidung
III ZR 76/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2013 - 21 U 3919/12 - wird zurückge- wiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis zu 80.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vor- gaben nach § 1 Absatz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechen- den Sonderkontos. Im Übrigen sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - jedenfalls - verjährt sind (§ 51a Satz 1 WPO a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs. 1 und 2 WPO). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Se- nats, wonach ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur Mittelverwendungskontrolle verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a WPO a.F. (= i.d.F. bis zum 31. Dezember 2003) fällt, da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der Mittelver- wendungskontrolleur vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen ver- schiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte (Se- natsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, NZG 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn. 25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat be- reits entschiedenen Fällen. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.09.2012 - 35 O 29145/11 - OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 - 21 U 3919/12 - 4