OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 94/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 94/13 vom 28. Januar 2014 in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz betreffend den Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 28. Januar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Zwar ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die amtsge- richtliche Entscheidung über die Erinnerung des Kostenansatzes wegen § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht das statt- hafte Rechtsmittel. Es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Kläger mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift dieses Rechtsmittel ein- legen wollte, nachdem er gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. November 2013 zuvor auch „Beschwerde“ zum Oberlandesgericht ein- gelegt hatte. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings schon nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes 1 2 - 3 - nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 je- weils mwN). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 23 C 149/13 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2013 - 2 T 275/13 -