Leitsatz
XII ZB 519/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 519/13 vom 29. Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, 26 a) Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeent- scheidung ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft. b) Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 12. September 2013 zu Ziffer 1 (Zurückweisung der Beschwerde) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene wendet sich dagegen, dass Amts- und Landgericht ihr die Bestellung eines Betreuers versagt haben. Sie hat im November 2011 beantragt, eine Betreuung für sie zu errichten, weil sie unter seelischen und psychischen Erkrankungen leide und ihre Angele- genheiten nicht selbst besorgen könne. In dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom August 2012 ist bei der Betroffenen eine depressiv-ängstliche Störung reaktiver Genese diagnostiziert worden, Anteile 1 2 3 - 3 - einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten nicht ausgeschlossen wer- den. Die Betroffene sei hinsichtlich der Betreuung unentschlossen und zu einer freien Willensbildung in der Lage. Sie könne sich aufgrund ihrer psychischen Minderbelastbarkeit nicht mehr hinreichend um die Bereiche Vermögenssorge sowie Wohnungs- und Ämterangelegenheiten kümmern. Mit einer Zustands- besserung sei zu rechnen. Nachdem die Betroffene zu Anhörungsterminen nicht erschienen war, hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren eingestellt, weil die Bestellung einer Betreuungsperson nicht erforderlich sei. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung seien nicht gege- ben. Es sei angesichts der Ausführungen des Sachverständigen schon nicht sicher feststellbar, ob die medizinischen Voraussetzungen vorlägen. Das könne aber offen bleiben, weil es jedenfalls an der Erforderlichkeit "einer Betreuung in dem erstinstanzlich zuletzt beantragten und daher im Rahmen des Beschwer- deverfahrens allein gegenständlichen Umfang (Gesundheitsvorsorge, Vertre- tung gegenüber Behörden und Gerichten)" fehle. Die Betroffene sei weiterhin geschäftsfähig und könne einen freien Willen bilden. Letzteres stehe bereits einer Betreuung über den von der Betroffenen beantragten Umfang hinaus ent- gegen. Dass sich die Betroffene der Empfehlung des Sachverständigen zum 4 5 6 - 4 - Betreuungsumfang anschließe, habe sie nicht erklärt. Eine Gesundheitsfürsor- ge sei nicht erforderlich, weil bei der Betroffenen Krankheitseinsicht und Be- handlungsbereitschaft vorlägen. Der Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Be- hörden und Gerichten gehe ohne einen anderen zugleich übertragenen Aufga- benkreis ins Leere. 2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Ein- richtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/ Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 30; Joachim in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 25.1). Der Ge- setzgeber wollte zwar mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine weitere Überprüfungsinstanz ohne Zulassungsvoraussetzungen für die Fälle zur Verfügung stellen, bei denen in höchstpersönliche Rechte der Beteilig- ten eingegriffen wird (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 290). Die Vorschrift, die für alle von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfassten Verfahren gilt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 7 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 6 f.) und neben Be- treuungssachen zur Bestellung eines Betreuers auch solche zur Aufhebung einer Betreuung nennt, ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbe- schwerde aber gleichwohl unabhängig davon an, ob nach der Beschwerdeent- scheidung eine Betreuung besteht. Dies belegt auch der Umkehrschluss aus § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, der nur für Unterbringungs- und Freiheitsentzie- hungssachen die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass eine (positive) Anordnung erfolgt ist. 7 8 - 5 - 3. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe- schwerde nicht stand. a) Unzutreffend ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Betroffene habe ihren Antrag auf die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Vertretung gegenüber Behör- den und Gerichten beschränkt. Weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem weiteren Inhalt der Betreuungsakten ergibt sich, welcher Äußerung der Betroffenen ein entsprechend eingegrenzter Antragsinhalt entnommen werden könnte. Vielmehr hat die Betroffene in ihrem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 11. November 2011 beantragt, "ein Betreuungsverfahren über mich zu er- richten und zwar umfangreich". Mit Faxschreiben vom 23. November 2011 hat sie dann erklärt, sie "brauche eine umfassende Betreuung insbesondere für die Gesundheitsvorsorge, Vertretung gegenüber Behörden u. Gerichten". Das Be- gehren der Betroffenen war mithin von Anfang an offen ausgestaltet und hat auch durch den "insbesondere"-Zusatz keine Einschränkung erfahren, die die Rechtsauffassung des Landgerichts tragen könnte. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass die Betroffene dem Sachverständigen von massiven finanziel- len Problemen und dem Problem der Wohnungskündigung berichtet hat sowie davon, dass sie mit beiden nicht zurechtkomme. Damit sind von ihr selbst ande- re als die vom Landgericht allein in den Blick genommenen Aufgabenkreise an- gesprochen. Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, hat die Betroffene zudem gegenüber dem Sachverständigen erklärt, bezüglich der Frage einer Betreuung unentschlossen zu sein und eine Entscheidung bis zum Zeitpunkt einer richter- lichen Anhörung treffen zu wollen. Zu einer solchen Anhörung ist es jedoch 9 10 11 12 - 6 - nicht gekommen. Die Betroffene hat aber mit Schreiben vom 8. November 2012 und damit nach Gutachtenserstellung mitgeteilt, eine Betreuung sei ihrer Mei- nung nach erforderlich. Damit hat sie ebenso wie durch die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, das Betreuungsverfahren ohne Bestellung eines Betreuers einzustellen, hinreichend dokumentiert, bei ihrem ursprüngli- chen Antrag bleiben zu wollen. Das Landgericht durfte daher nicht von einem eingeschränkten Be- schwerdegegenstand ausgehen, sondern hätte gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zum Vorliegen der Betreuungsvoraus- setzungen gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, zur Frage des freien Willens im Sinn des § 1896 Abs. 1a BGB und zur Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB durchführen müssen. b) Der angefochtene Beschluss ist darüber hinaus - wie die Rechtsbe- schwerde mit Erfolg geltend macht - auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der gemäß § 293 Abs. 1 FamFG für die Erweiterung und gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Betreuung entsprechend anwendbar ist, eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Ein- druck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 6. November 13 14 15 - 7 - 2013 - XII ZB 650/12 - juris Rn. 13; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 172 so- wie Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/ Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 26 Rn. 24; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 18). Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Er- mittlungen zu (vgl. Grabow in Holzer FamFG § 278 Rn. 4). Dies gilt auch bei einem Eigenantrag des Betroffenen auf Betreuungserrichtung. Wird dieser ohne die erforderlichen Ermittlungen, zu denen regelmäßig auch eine persönliche Anhörung gehören wird, abgelehnt, so wird dem Betroffenen der ihm durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz (vgl. hierzu Lipp FamRZ 2013, 913, 917 f.) ohne ausreichende Grundlage entzogen. bb) Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grund- sätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwer- degericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8). Dieser Nachprüfung hält die Entscheidung, von einer persönlichen Anhö- rung abzusehen, nicht stand. Das Landgericht hat dieser als tragende Erwä- gung die Einschätzung des Sachverständigen zugrunde gelegt, die Betroffene sei weiterhin geschäftsfähig und zur freien Willensbildung im Hinblick auf die Ablehnung einer Betreuung in der Lage. Mit Blick auf die seit der Begutachtung verstrichene Zeit hat es aber andererseits für nicht gesichert gehalten, dass die Feststellungen des Sachverständigen zum gesundheitlichen Zustand der Be- troffenen noch zutreffen. Schon angesichts dessen hätte es vorliegend jeden- 16 17 - 8 - falls einer - in erster Instanz nicht erfolgten - persönlichen Anhörung bedurft, um sich einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen zu verschaffen und zu einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Entscheidung, ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang die Betroffene einer Betreuung bedarf, zu gelan- gen (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1180; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 278 Rn. 2). 4. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerde- gericht zur Nachholung der bislang unterbliebenen Feststellungen zurückzu- verweisen. Dabei sollte das Landgericht sich zweckmäßiger Weise im Rahmen einer persönlichen Anhörung vorab einen unmittelbaren Eindruck von der Be- troffenen verschaffen und - soweit möglich - im Gespräch mit dieser klären, in- wieweit sie nach wie vor eine Betreuung für sich beantragt, um dann eventuelle weitere Verfahrens- und Ermittlungsschritte festlegen zu können. 18 - 9 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 58 XVII 84/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2013 - 87 T 197/13 - 19