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Entscheidung

IX ZR 299/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 299/12 vom 30. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Januar 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezem- ber 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungs- grund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genom- men, dass der Kläger die bislang fehlende geordnete Zusammenstellung der streitgegenständlichen Forderungen nebst Bezugnahme auf die jeweiligen Un- terlagen nachgeholt hat. Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwer- de zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer wei- terreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in ent- 1 - 3 - sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die An- hörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch un- mittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer wei- tergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu- führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2011 - 12 O 450/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 12 U 241/11 -