Entscheidung
2 StR 487/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 ge- mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. April 2013 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 24 der Anklage- schrift aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des ver- suchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in 13 Fällen, des Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas- se zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendi- gen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in 13 Fällen, Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und ver- suchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo- naten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Verurteilung im Fall 24 der Anklageschrift stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 27. März 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Damit ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Be- seitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen. 1 2 - 4 - Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur- teilung im Fall 24 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3