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2 StR 533/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 3 3 / 1 3 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hanau vom 1. August 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl- len II. 66 bis 78 der Urteilsgründe wegen Bankrotts verur- teilt wurde, b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des Bankrotts in 65 Fällen schuldig ist, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zu- gehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestütz- te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt wegen eines Verfah- renshindernisses zur teilweisen Verfahrenseinstellung, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Verfahren ist in den Fällen II. 66 bis 78 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen; insofern fehlt es an einer wirksamen Anklage. a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in den vorgenann- ten Fällen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts 13 konkret beziffer- te Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 78.875 Euro zugrunde, die der An- geklagte in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 26. August 2011 (UA S. 15) bzw. 12. September 2011 (UA S. 13) für seine Tätigkeit als Honorararzt von vier näher bezeichneten Krankenhausbetreibern erhalten und dem in Bezug auf sein Vermögen bestellten Insolvenzverwalter nicht offenbart hat. b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zuge- lassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tat- vorwurf. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge- schichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat 1 2 3 4 5 - 4 - gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begange- ne, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirk- sam (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160). Diesen Anforderungen wird die unverändert zur Hauptverhandlung zuge- lassene Anklage nicht gerecht. Der von der Strafkammer in den Fällen II. 66 bis 78 abgeurteilte Lebenssachverhalt wird weder im Anklagesatz noch im wesent- lichen Ergebnis der Ermittlungen konkret beschrieben. Die Anklage teilt lediglich mit, der Angeklagte habe in einer Mehrzahl von Fällen seine als Honorararzt von Krankenhausbetreibern erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 78.515 Euro dem bestellten Insolvenzverwalter nicht offengelegt. Schon die Benennung des Tatzeitraums fehlt bzw. umfasst – soweit die Anklage noch vor den nachfolgenden Angaben im konkreten Anklagesatz einen Tatzeitraum vom 18. Dezember 2006 bis Ende 2010 nennt – ganz offensichtlich nicht die abgeurteilten in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis August 2011 erfolg- ten Honorarauszahlungen. Die Taten sind auch nicht durch andere Umstände unverwechselbar umschrieben und daher ausreichend konkretisiert. Die Ankla- geschrift nennt weder die verschiedenen Krankenhäuser noch gibt sie Auskunft über konkret erzielte Honorare. Angesichts der fehlenden Angabe des Tatzeit- raums und jedweder weitergehender Konkretisierung der Tathandlung ist auch die Mitteilung des Gesamtbetrags der Auszahlungen in Höhe von 78.515 Euro nicht geeignet, den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu individuali- sieren (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 StR 308/13). Der in der Anklage genannte Gesamtbetrag stimmt im Übrigen auch nicht mit dem von der Strafkammer festgestellten Gesamtbetrag von 78.575 Euro überein, wes- 6 7 - 5 - halb mangels anderweitiger Konkretisierungen schon nicht überprüft werden kann, ob die festgestellten einzelnen Auszahlungen auch alle vom Anklagevor- wurf umfasst waren. 2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils. Dies hat die Aufhebung des Aus- spruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und bleiben bestehen. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellun- gen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 8