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2 StR 537/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 3 7 / 1 3 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 21. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberi- schen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde- liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzel- strafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungs- handlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Bei- treibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13). 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrun- deliegenden beiden Einzelstrafen. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht be- einflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5; 1 2 3 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewer- tung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstra- fe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate fest. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng