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3 StR 332/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 332/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat in der Strafzumessung zu Ungunsten des Ange- klagten berücksichtigt, dass die Geschädigte sich tatbedingt nicht nur mehrfachen polizeilichen Vernehmungen und den Explorationsgesprä- chen für das aussagepsychologische Gutachten stellen musste, son- dern auch der Zeugenvernehmung durch die Kammer. Diese Ermitt- lungshandlungen waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Ange- klagte die Taten bestritten hatte; die Strafkammer hat somit ein zulässi- ges Verteidigungsverhalten zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13). Angesichts der milden Einzelstrafen und des deutlichen Zusammen- zugs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich drei Jahren und drei Monaten kann der Senat indes ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol