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Entscheidung

5 StR 640/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 640/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 beschlos- sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit jeweils die Entscheidungen über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Wohnungsein- bruchdiebstahls in 21 Fällen, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens oh- ne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (bei H. in zwei Fällen, bei T. in einem Fall) schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, ge- gen den Angeklagten T. eine solche von vier Jahren und sechs Mona- ten verhängt. 1 - 3 - 1. Die von den Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift da- rauf hin, dass es das Landgericht versäumt hat, das Vorliegen der Vorausset- zungen von § 64 StGB zu erörtern, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststel- lungen aufgedrängt hätte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12). Die Strafkammer geht bei beiden Angeklagten von einer langjährigen Drogen- abhängigkeit aus; die Wohnungseinbrüche dienten der Finanzierung ihrer Sucht (UA S. 4, 5, 7). Bei dieser Sachlage wird die neu entscheidende Strafkammer die gebo- tene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nach- zuholen haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; das neue Tatge- richt wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat bei den Vorbelastungen der An- geklagten und der Vielzahl der Wohnungseinbrüche aus. Basdorf Dölp König Berger Bellay 2 3 4 5 6