Leitsatz
IX ZR 53/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterun- gen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 65 v.H. und der Beklagte 35 v.H.. Der Streitwert wird auf 448.500,24 € festgesetzt. Gründe: Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefochte- ne Entscheidung nicht zu beanstanden. 1 2 - 3 - a) Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prü- fung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für et- waige Fehlleistungen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 13). Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuwei- sen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe, in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen An- gelegenheiten der Gesellschaft befasst ist. b) Den Steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche Hinweis- pflichten, wenn er - wie hier - bei einem rein steuerrechtlichen Mandat mit dem Vertretungsorgan in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt. Insoweit gilt nichts anderes als in sons- tigen Fällen, in denen der Berater außerhalb des bestehenden Mandatsverhält- nisses für die Entschließung des Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt, die sich als unzutreffend erweisen. aa) In einer solchen Gestaltung wird dem Berater nicht angesonnen, schon bei einem "äußeren Anlass" oder "äußeren Verdacht" einer Insolvenz den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17, 19). Vielmehr wird der steuerliche Berater 3 4 5 - 4 - in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert. In einem solchen Fall muss der Berater schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbunde- nen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermöglicht, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht. Dies kann ge- schehen, indem der steuerliche Berater auf der Grundlage eines ihm dann er- teilten besonderen Auftrags selbst eine verbindliche gutachtliche Stellungnah- me abgibt. Sieht sich der steuerliche Berater hierzu - sei es wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe Tatsachengrundlage - nicht in der Lage, muss er den Mandanten darauf hinweisen, zum Zwecke der erbete- nen Klärung einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 10 f). bb) Diesen Pflichten hat der Beklagte nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht genügt. Danach war die Frage einer Insolvenz der Gesell- schaft Gegenstand der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Unterredung. Im Rahmen des rein steuerlichen Mandats war der Beklagte nicht verpflichtet, ungefragt eine verbindliche Stellungnahme zur Frage der Insol- venzreife der Gesellschaft abzugeben. Jedoch war er gehalten, der Klägerin eine Klärung dieser Frage - sei es durch den Rat einer gesonderten eigenen Beauftragung oder der eines Dritten - zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen, indem er es trotz festgestellter Nachfrage nach der Überschuldung der Gesellschaft bei unverbindlichen Diskussionen über ihre wirtschaftliche Lage beließ. 2. Die übrigen von dem Beklagten und der Klägerin erhobenen Zulas- sungsgründe greifen nicht durch. Die behauptete Verletzung von Verfahrens- grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von 6 7 - 5 - einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun- gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2011 - 17 O 104/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2013 - 17 U 14/11 -