OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZR 211/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
333mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 211/12 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senats- urteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. des- halb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich 1 - 3 - gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -