Entscheidung
IX ZR 276/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 276/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag der Revisionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil der Zivil- kammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013 wird abgelehnt. Gründe: Nach der Darlegung der Antragstellerin liegen die wirtschaftlichen Vo- raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. a) Die Kosten der beabsichtigten Prozessführung können aus der ver- walteten Vermögensmasse aufgebracht werden. Sie belaufen sich voraussicht- lich auf 650,56 € (eigene Anwaltskosten 385,56 €, Gerichtskosten 265 €; der Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 367, 368). Die Masse betrug am 14. November 2013 2.071,42 € und erhöht sich monatlich um einen Betrag zwischen 7,26 € und 163,26 €. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin mit insgesamt 1 2 - 3 - 1.174,21 € berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten der Prozessführung selbst dann gedeckt, wenn der Treuhändervergütung die Aus- lagenpauschale für weitere zwei Jahre hinzugerechnet wird. b) Weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zu- zumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hierzu hat die Antragstellerin keine An- gaben gemacht. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 C 319/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - 51 S 31/13 - 3