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Entscheidung

3 StR 23/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 3 / 1 4 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 ge- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Trier vom 2. Oktober 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 17. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu der Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstel- lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ein- gestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (Einbruch in eine Baufirma und einen Reifenservice) verur- teilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 14 Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf Mo- nate, ein Jahr und vier Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein 2 - 4 - Jahr sowie viermal acht Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestell- ten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat aus- schließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfah- rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke