Entscheidung
3 StR 381/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 8 1 / 1 3 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kom- pensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetrete- nen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensations- entscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Ent- scheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer ab- weichenden Entscheidung nicht berufen war. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol