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Urteil

II ZR 174/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Austrittserklärung eines GmbH-Gesellschafters begründet einen Abfindungsanspruch nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Gesellschaft den Austritt eindeutig annimmt. • Die Annahme eines Austritts muss mit hinreichender Deutlichkeit erfolgen; bloße Kenntnisnahme genügt nicht. • Ein Einziehungsbeschluss, der erst nach Ablauf des Jahres gefasst wurde, kann nicht ohne klare Wirksamkeitserklärung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken. • Der Geschäftsführer ist nicht ohne besondere Grundlage Schuldner eines Abfindungsanspruchs des Gesellschafters. • Zur Verjährungsberechnung ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem ein Abfindungsanspruch tatsächlich entstanden und fällig geworden ist; bloße Austrittserklärung genügt hierfür nicht, wenn ein wichtiger Grund fehlt.
Entscheidungsgründe
Abfindungsanspruch bei Austritt eines GmbH-Gesellschafters und Voraussetzungen der Annahme • Eine einseitige Austrittserklärung eines GmbH-Gesellschafters begründet einen Abfindungsanspruch nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Gesellschaft den Austritt eindeutig annimmt. • Die Annahme eines Austritts muss mit hinreichender Deutlichkeit erfolgen; bloße Kenntnisnahme genügt nicht. • Ein Einziehungsbeschluss, der erst nach Ablauf des Jahres gefasst wurde, kann nicht ohne klare Wirksamkeitserklärung auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken. • Der Geschäftsführer ist nicht ohne besondere Grundlage Schuldner eines Abfindungsanspruchs des Gesellschafters. • Zur Verjährungsberechnung ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem ein Abfindungsanspruch tatsächlich entstanden und fällig geworden ist; bloße Austrittserklärung genügt hierfür nicht, wenn ein wichtiger Grund fehlt. Der Kläger war Mitgesellschafter und zugleich Angestellter der Beklagten zu 1 (GmbH); Beklagter zu 2 ist Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen; die Gesellschaft ist kündbar. Mit Schreiben vom 20.10.2006 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Arbeits- und Gesellschaftsverhältnisses, weil er angeblich zuvor ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte zu 1 bestritt einen Ausschluss und erklärte in einem Anwaltsschreiben vom 22.12.2006, dass ein wichtiger Grund bestritten werde und ein Abfindungsanspruch vorsorglich nicht bestehe. Am 08.02.2007 beschloss die Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers. Der Kläger klagte 2010 auf Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses und hilfsweise auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 114.000 €. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt den Abfindungsanspruch für verjährt. Der Kläger führte die Revision gegen die Beklagte zu 1 fort. • Verjährung: Die Annahme des Gerichts, der Abfindungsanspruch sei bereits 2006 entstanden und damit 2009 verjährt, ist rechtsfehlerhaft. Entscheidend ist, ob und wann ein Anspruch tatsächlich entstanden und fällig wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). • Austrittserklärung: Die Erklärung des Klägers stellte revisionsrechtlich einen (fristlosen) Austritt dar, begründete aber ohne Feststellung eines wichtigen Grundes keinen Abfindungsanspruch. Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers unterstellt, dass kein wichtiger Grund vorlag. • Annahme des Austritts: Das Anwaltsschreiben der Gesellschaft vom 22.12.2006 enthält keine hinreichend deutliche Annahmeerklärung. Kenntnisnahme ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit Annahme; die Annahme muss wegen der weitreichenden Folgen klar zum Ausdruck kommen. • Einziehungsbeschluss: Die Einziehung des Geschäftsanteils am 08.02.2007 kann grundsätzlich die Annahme des Austritts und damit einen Anspruch begründen; sie wurde jedoch erst nach Ablauf des Jahres 2006 gefasst, sodass ein früherer Verjährungsbeginn aus ihr nicht ohne weiteres folgt. • Treuwidrigkeit: Die Beklagte zu 1 kann sich nicht in widersprüchlicher Weise auf einen bereits im Oktober 2006 entstandenen Anspruch berufen, wenn sie zuvor in ihrem Schreiben das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestritten hat; insoweit ist § 242 BGB zu beachten. • Haftung des Geschäftsführers: Der Beklagte zu 2 ist nicht Schuldner eines Abfindungsanspruchs; die Stufenklage gegen ihn war zu Recht abgewiesen worden. Der Revisionssenat hat die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung des Entstehens und Höhe eines möglichen Abfindungsanspruchs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen den Beklagten zu 2 blieb die Revision erfolglos. Die Verjährungsfrage ist offenzustellen, weil die Austrittserklärung des Klägers ohne Feststellung eines wichtigen Grundes keinen Abfindungsanspruch begründete und die Beklagte zu 1 die Annahme nicht hinreichend deutlich erklärt hat; entscheidungsrelevant kann stattdessen der Einziehungsbeschluss vom 08.02.2007 sein. Die Kostenentscheidung und die Rückverweisung betreffen auch die Kosten des Revisionsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hat der Kläger zu tragen.