Beschluss
XI ZB 12/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt hat bei Vorlegung der Akte zur fristgebundenen Prozesshandlung die Pflicht, den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.
• Organisations- und Kontrollversäumnisse der Kanzlei können dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
• Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt, wenn das Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Fristversäumnis verursacht hat.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei pflichtwidriger Fristunprüfung durch Prozessbevollmächtigten • Ein Rechtsanwalt hat bei Vorlegung der Akte zur fristgebundenen Prozesshandlung die Pflicht, den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen. • Organisations- und Kontrollversäumnisse der Kanzlei können dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. • Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt, wenn das Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Fristversäumnis verursacht hat. Der Kläger verlangt Schadensersatz von seiner Sparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung. Das Landgericht wies die Klage ab; das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.04.2013 zugestellt. Der Anwalt legte am 21.05.2013 Berufung ein und reichte die Berufungsbegründung verspätet am 27.06.2013 ein. Eine Kanzleimitarbeiterin hatte die Begründungsfrist falsch berechnet und in den Fristenkalender eingetragen; diese fehlerhafte Frist wurde unverändert in die Handakte übernommen. Die Akte war dem sachbearbeitenden Anwalt 12 Tage vor dem tatsächlichen Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Fristberechnung sei durch die angestellte Fachkraft erfolgt. • Die Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, wurde aber als unzulässig verworfen, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Zur Wiedereinsetzung: Nach § 233 ZPO muss der Kläger die Frist unverschuldet versäumt haben; nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen. • Rechtsanwälte sind nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihnen die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; dies erfordert besondere Sorgfalt und gegebenenfalls Einsicht in die Akte. • Im Streitfall wurde die Akte 12 Tage vor Fristablauf als Fristsache vorgelegt; der Anwalt hat die Frist nicht ausreichend überprüft und so das Versäumnis verursacht. Selbst die Übernahme einer von einer Bürokraft berechneten Frist in die Handakte entbindet nicht von der eigenverantwortlichen Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten. • Daher liegt ein Organisations- bzw. Prüfungsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, das dem Kläger zuzurechnen ist und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung entfallen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.08.2013 wurde als unzulässig verworfen; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, weil der Prozessbevollmächtigte die Begründungsfrist trotz Vorlegung der Akte nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Das Verschulden des Anwalts ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wurde mit 34.342,19 € festgesetzt.